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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R2014
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-11
In force since
2020-11-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und netzbetriebener Haushaltswaschtrockner einschließlich solcher, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, und einschließlich Einbau-Haushaltswaschmaschinen und Einbau-Haushaltswaschtrocknern, sowie an die Bereitstellung zugehöriger ergänzender Produktinformationen.

2 Diese Verordnung gilt nicht für a) Waschmaschinen und Waschtrockner, die unter die Richtlinie 2006/42/EG fallen; b) mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Haushaltswaschmaschinen und mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Haushaltswaschtrockner, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können; c) Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von weniger als 2 kg und Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 2 kg.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem Stromnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz; 2. „Waschautomat“ bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Waschmaschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre; 3. „Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet einen Waschautomaten zum Reinigen und Spülen von Haushaltswäsche mit Wasser und chemischen, mechanischen und thermischen Mitteln, der auch über eine Schleuderfunktion verfügt und den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung zufolge der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht; 4. „Haushaltswaschtrockner“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die zusätzlich zu den Funktionen eines Waschautomaten die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien durch Erwärmung und Umwälzung in derselben Trommel bietet und den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung zufolge der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/53/EU entspricht; 5. „Einbau-Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet eine speziell gestaltete und geprüfte Haushaltswaschmaschine, die ausschließlich vermarktet wird, um a) in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden; b) an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und c) mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden; 6. „Einbau-Haushaltswaschtrockner“ bezeichnet einen speziell gestalteten und geprüften Haushaltswaschtrockner, der ausschließlich vermarktet wird, um a) in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden; b) an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und c) mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden; 7. „Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die mit mehr als einer Trommel, entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse, ausgestattet ist; 8. „Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner“ bezeichnet einen Haushaltswaschtrockner, der mit mehr als einer Trommel, entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse, ausgestattet ist; 9. „Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrockner oder beide ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden. Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.

Article 3 Pflichten der Lieferanten

1 Lieferanten stellen sicher, dass a) jede Haushaltswaschmaschine und jeder Haushaltswaschtrockner mit einem gedruckten Label in dem Format gemäß Anhang III und — für Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschinen bzw. Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner — gemäß Anhang X geliefert wird; b) die Parameter des Produktdatenblatts nach Anhang V in die Produktdatenbank eingegeben werden; c) das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner in gedruckter Form bereitgestellt wird; d) der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird; e) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; f) jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; g) den Händlern für jedes Haushaltswaschmaschinen- und Haushaltswaschtrocknermodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; h) den Händlern für jedes Haushaltswaschmaschinen- und jedes Haushaltswaschtrocknermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird.

2 Die Energieeffizienzklasse und die Luftschallemissionsklasse sind in Anhang II definiert und werden gemäß Anhang IV berechnet.

Article 4 Pflichten der Händler

Händler stellen sicher, dass a) jede Haushaltswaschmaschine und jeder Haushaltswaschtrockner an der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label trägt, wobei das Label bei Einbaugeräten deutlich sichtbar sein muss und bei allen anderen Geräten deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners anzubringen ist; b) im Fernabsatz und Verkauf über das Internet das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden; c) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; d) jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinen- oder Haushaltswaschtrocknermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.

Article 5 Pflichten von Internet-Hosting-Plattformen

Gestattet ein Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Direktverkauf von Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrocknern auf seiner Website im Internet, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt werden, und er muss den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.

Article 6 Messmethoden

Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang IV mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten aktuellen Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen.

Article 7 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IX beschriebene Verfahren an.

Article 8 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2025 vor. Bei der Überprüfung bewertet sie insbesondere: a) das Verbesserungspotenzial mit Blick auf den Energieverbrauch, die funktionelle Leistungsfähigkeit und die Umweltbilanz von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern; b) die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung zweier Bewertungsskalen für die Energieeffizienz von Haushaltswaschtrocknern; c) die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen im Hinblick darauf, Änderungen im Verhalten der Endnutzer herbeizuführen und diese zum Kauf von energie- und ressourceneffizienteren Geräten und zur Nutzung energie- und ressourceneffizienterer Programme zu bewegen; d) die Möglichkeit des Beitrags zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft.

Article 9 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben. Die Richtlinie 96/60/EG wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.

Article 10 Übergangsregelungen

Ab dem 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 bereitzustellende Produktdatenblatt anstatt in gedruckter Form in der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Produktdatenblatt in gedruckter Form bereitgestellt wird, wenn es vom Händler ausdrücklich angefordert wird. Ab dem 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 96/60/EG bereitzustellende Datenblatt anstatt in gedruckter Form in der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Datenblatt in gedruckter Form bereitgestellt wird, wenn es vom Händler ausdrücklich angefordert wird.

Article 11 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 10 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b ab dem 1. November 2020.

Relations

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