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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R2024
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-10-01
In force since
2021-03-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme netzbetriebener Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion festgelegt, einschließlich Geräten, die für die Kühlung anderer Kühlgüter als Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden.

2 Diese Verordnung gilt nicht für a) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die nicht mit Strom betrieben werden; b) getrennt aufgestellte Bauteile wie Verflüssigungssätze, Verdichter oder wassergekühlte Verflüssiger, an die ein nicht steckerfertiges Kühlmöbel angeschlossen werden muss, um betrieben zu werden; c) Lebensmittel verarbeitende Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion; d) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die speziell für die Lagerung von Arzneimitteln oder wissenschaftlichen Proben geprüft und zugelassen sind; e) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die über kein eingebautes Kühlsystem verfügen und durch Zuleitung gekühlter Luft betrieben werden, die in einer externen Kühlanlage produziert wird; hiervon ausgenommen sind nicht steckerfertige Kühlmöbel und gekühlte Verkaufsautomaten der Kategorie 6 gemäß Anhang III Tabelle 5; f) gewerbliche Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1095; g) Weinlagerschränke und Minibars.

3 Die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe k gelten nicht für a) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die keinen Dampfkompressionskältekreislauf nutzen; b) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion für den Verkauf und die Präsentation lebender Lebensmittel, z. B. Kühlgeräte für den Verkauf und die Präsentation lebender Fischen und Schalentiere, gekühlte Aquarien und Wasserbehälter; c) Saladetten; d) horizontale Bedienungstheken mit eingebautem Vorratsfach, die für den Betrieb bei Kühlbetriebstemperaturen ausgelegt sind; e) Eckkühlmöbel; f) Verkaufsautomaten, die für den Betrieb bei Gefrierbetriebstemperaturen ausgelegt sind; g) Fischbedienungstheken mit Scherbeneis.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion“ bezeichnet ein isoliertes Kühlmöbel mit einem oder mehreren auf bestimmte Temperaturen geregelten Fächern, das durch natürliche oder erzwungene Konvektion mittels eines oder mehrerer energieverbrauchender Verfahren gekühlt wird und dazu dient, Kunden Lebensmittel und andere Waren, die eine bestimmte Temperatur unterhalb der Umgebungstemperatur aufweisen und direkt über offene Seiten oder über eine oder mehrere Türen oder Schubladen oder über beides zugänglich sind, zu präsentieren und mit oder ohne Bedienung zu verkaufen, einschließlich Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion mit Bereichen für die Lagerung von Lebensmitteln und anderen Waren, die den Kunden nicht zugänglich sind, mit Ausnahme von Minibars und Weinlagerschränken; 2. „Lebensmittel“ bezeichnet Nahrungsmittel, Zutaten und Getränke einschließlich Wein sowie andere hauptsächlich für den Verzehr bestimmte Dinge, die einer Kühlung bei bestimmten Temperaturen bedürfen; 3. „Verflüssigungssatz“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2015/1095 ein Produkt, in dem wenigstens ein elektrisch angetriebener Verdichter und ein Verflüssiger eingebaut sind und das in der Lage ist, den Innenraum eines gekühlten Geräts oder einer gekühlten Anlage abzukühlen und darin ständig eine niedrige oder mittlere Temperatur aufrechtzuerhalten, und zwar — nach Anschluss an einen Verdampfer und eine Ausdehnungsvorrichtung — unter Nutzung eines Dampfkompressionskältekreislaufes; 4. „nicht steckerfertiges Kühlmöbel“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das aus einer werkseitig montierten Baugruppe besteht, die für den Betrieb als Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion zusätzlich an getrennt aufgestellte Bauteile (Verflüssigungssatz und/oder Verdichter und/oder wassergekühlter Verflüssiger), die keine integralen Bestandteile des Kühlmöbels sind, angeschlossen werden muss; 5. „Lebensmittel verarbeitendes Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das speziell für die Lebensmittelverarbeitung geprüft und zugelassen ist, wie Speiseeismaschinen oder gekühlte Verkaufsautomaten mit integriertem Mikrowellengerät oder Eisbereiter; hiervon ausgenommen sind Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die ein speziell für die Lebensmittelverarbeitung ausgelegtes Fach enthalten, auf das weniger als 20 % des Nettorauminhalts des Kühlgeräts entfallen; 6. „Nettorauminhalt“ bezeichnet den in Kubikdezimetern (dm3) oder Litern (l) angegebenen Teil des Bruttorauminhalts eines Fachs, der nach Abzug des Rauminhalts von Bauteilen und Räumen, die nicht zur Lagerung oder Präsentation von Lebensmitteln und anderen Waren genutzt werden können, verbleibt; 7. „Bruttorauminhalt“ bezeichnet das in Kubikdezimetern (dm3) oder Litern (l) angegebene Volumen innerhalb der Innenauskleidung eines Fachs ohne Innenausstattung bei geschlossener Tür oder geschlossenem Deckel; 8. „speziell geprüft und zugelassen“ bedeutet, dass das Produkt alle folgenden Anforderungen erfüllt: a) es wurde im Einklang mit den genannten Rechtsvorschriften der Union oder damit verbundenen Rechtsakten, relevanten Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder relevanten europäischen oder internationalen Normen speziell für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung ausgelegt und geprüft; b) es weist in seiner technischen Dokumentation einen Nachweis in Form einer Bescheinigung, eines Typgenehmigungszeichens oder eines Prüfberichts auf, dass das Produkt speziell für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung zugelassen wurde; c) es wurde speziell für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung in Verkehr gebracht, was zumindest durch die technische Dokumentation, die Angaben zum Produkt und etwaiges Werbe-, Informations- oder Marketingmaterial nachgewiesen werden muss; 9. „Weinlagerschrank“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2019/2019 ein Kühlgerät mit nur einem für die Lagerung von Wein bestimmten Fachtyp, das über eine Präzisionstemperaturregelung für die Lagerbedingungen und die Zieltemperatur sowie über Vibrationsschutzmaßnahmen verfügt; 10. „Fach“ bezeichnet einen geschlossenen, von anderen Fächern durch eine Trennwand, einen Behälter oder eine ähnliche Vorrichtung abgetrennten Raum innerhalb eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion, der durch eine oder mehrere Außentüren direkt zugänglich ist und selbst wiederum in Unterfächer unterteilt sein kann. Sofern nichts anderes angegeben ist, umfasst der Begriff „Fach“ für die Zwecke dieser Verordnung sowohl Fächer als auch Unterfächer; 11. „Außentür“ bezeichnet den Teil eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion, der bewegt oder entfernt werden kann, um mindestens die Ladung in das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion hinein oder aus ihm heraus zu befördern; 12. „Unterfach“ bezeichnet einen geschlossenen Raum innerhalb eines Fachs, der einen anderen Betriebstemperaturbereich aufweist als das Fach, in dem er sich befindet; 13. „Minibar“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2019/2019 ein Kühlgerät mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens 60 Litern, das hauptsächlich für die Lagerung und den Verkauf von Lebensmitteln in Hotelzimmern und ähnlichen Räumen bestimmt ist; 14. „gekühlter Trommelverkaufsautomat“ bezeichnet einen gekühlten Verkaufsautomaten mit Drehtrommeln, die jeweils in Abteile unterteilt sind, in denen die Lebensmittel und anderen Waren auf einer horizontalen Oberfläche platziert sind und über einzelne Ausgabetüren entnommen werden; 15. „gekühlter Verkaufsautomat“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das dafür ausgelegt ist, gegen Bezahlung und ohne Serviceeinsatz gekühlte Lebensmittel oder andere Waren auszugeben; 16. „Saladette“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das in der vertikalen Ebene über eine oder mehrere Türen oder Schubladenfronten sowie auf der Oberseite über Aussparungen verfügt, in die Behälter zur vorübergehenden Lagerung eingesetzt werden können, um Lebensmittel wie Pizzabeläge oder Salate leicht zugänglich zu lagern; 17. „horizontale Bedienungstheke mit eingebautem Vorratsfach“ bezeichnet ein horizontales Kühlmöbel für den Verkauf mit Bedienung, das ein gekühltes Vorratsfach von mindestens 100 Litern (l) je Meter (m) Länge enthält, das sich in der Regel auf dem Sockel der Bedienungstheke befindet; 18. „horizontales Kühlmöbel“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das über einen horizontalen, auf der Oberseite des Geräts zu öffnenden und von oben zugänglichen Auslagenbereich verfügt; 19. „Kühlbetriebstemperatur“ bezeichnet bei Geräten, die zur Einsparung von Energie mit Energiemanagementsystemen ausgestattet sind, eine Temperatur zwischen -3,5 Grad Celsius (°C) und 15 (°C) und bei Geräten ohne Energiemanagementsystem eine Temperatur zwischen -3,5 °C und 10 °C; 20. „Betriebstemperatur“ bezeichnet die Bezugstemperatur im Inneren eines Fachs während der Prüfung; 21. „Eckkühlmöbel“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das dazu dient, die geometrische Kontinuität zwischen zwei geraden Kühlmöbeln herzustellen, die in einem Winkel zueinander angeordnet sind und/oder eine Kurve bilden. Ein Eckkühlmöbel hat keine erkennbare Längsachse oder Länge, da es nur aus einer Füllform (Keil oder Ähnlichem) besteht und nicht dafür ausgelegt ist, als eigenständige Kühleinheit betrieben zu werden. Die beiden Seiten des Eckschranks bilden einen Winkel zwischen 30° und 90°; 22. „Gefrierbetriebstemperatur“ bezeichnet eine Temperatur unterhalb von -12 Grad Celsius (°C); 23. „Fischbedienungstheke mit Scherbeneis“ bezeichnet ein Kühlmöbel für den horizontalen Verkauf mit Bedienung, das speziell für die Präsentation frischer Fische ausgelegt ist und vermarktet wird. Auf der Oberseite verfügt es charakteristischerweise über ein Eisbett mit Scherbeneis, mit dem die Temperatur der präsentierten frischen Fische aufrechterhalten wird, sowie über einen eingebauten Abfluss; 24. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit Blick auf die bereitzustellenden technischen Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; 25. „Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder demselben Hersteller-, Importeur- oder Bevollmächtigtennamen unterscheidet; 26. „Produktdatenbank“ bezeichnet eine Sammlung systematisch angeordneter Daten zu Produkten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates , bestehend aus einem öffentlichen Teil, der sich an Verbraucher richtet und in dem Informationen zu einzelnen Produktparametern elektronisch zugänglich sind, einem Online-Portal für die Zugänglichkeit sowie einem Konformitätsteil, mit eindeutig festgelegten Zugänglichkeits- und Sicherheitsanforderungen; 27. „Getränkekühler“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das dafür ausgelegt ist, abgepackte, haltbare und bei Umgebungstemperatur in das Kühlgerät eingebrachte Getränke, ausgenommen Wein, für den Verkauf bei bestimmten Temperaturen unterhalb der Umgebungstemperatur in einer bestimmten Geschwindigkeit zu kühlen. Ein Getränkekühler ermöglicht den Zugang zu diesen Getränken direkt über offene Seiten oder über eine oder mehrere Türen, Schubladen oder beides. Da es sich um haltbare Getränke handelt, darf die Temperatur im Inneren des Getränkekühlers, wenn keine Nachfrage besteht, ansteigen, um Energieeinsparungen zu ermöglichen; 28. „Energieeffizienzindex“ (EEI) bezeichnet eine Indexzahl für die relative Energieeffizienz eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion in Prozent, berechnet gemäß Anhang III Nummer 2. Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.

Article 3 Ökodesign-Anforderungen

Die Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.

Article 4 Konformitätsbewertung

1 Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

2 Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation eine Kopie der gemäß Anhang II Nummer 3 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III dieser Verordnung enthalten.

3 Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell a) anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder b) durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides, so sind in die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Hersteller aufzunehmen. Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen umfassen.

4 Die technische Dokumentation muss die Informationen gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/2018 in der dort angegebenen Reihenfolge enthalten. Für Marktaufsichtszwecke können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten außer für die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Produkte und unbeschadet des Anhangs IV Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/125/EG auf die in die Produktdatenbank hochgeladene technische Dokumentation verweisen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/2018 dieselben Informationen enthält.

Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IV an.

Article 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen

Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.

Article 7 Referenzwerte

Die Werte der effizientesten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind als Referenzwerte in Anhang V aufgeführt.

Article 8 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2023 vor. Bei dieser Überprüfung bewertet sie unter anderem a) die Strenge der Anforderungen bezüglich des Energieeffizienzindex; b) ob die EEI-Formel einschließlich der Modellierungsparameter und der Korrekturfaktoren geändert werden sollte; c) ob die Produktkategorien weiter unterteilt werden sollten; d) ob im Einklang mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Ressourceneffizienz festgelegt und unter anderem weitere Ersatzteile in den Anwendungsbereich einbezogen werden sollten; e) ob für Saladetten, horizontale Bedienungstheken mit eingebautem Vorratsfach für den Betrieb bei Kühlbetriebstemperaturen, Eckkühlmöbel, Verkaufsautomaten, die für den Betrieb bei Gefrierbetriebstemperaturen ausgelegt sind, und Fischbedienungstheken mit Scherbeneis Energieeffizienzanforderungen und zusätzliche Informationsanforderungen festgelegt werden sollten; f) ob das [Äquivalentvolumen] eines Getränkekühlers auf dem Nettorauminhalt anstatt auf dem Bruttorauminhalt beruhen sollte; g) ob für Kühlmöbel für Supermärkte eine EEI-Formel eingeführt werden sollte, die auf dem Nettorauminhalt anstatt auf der Warenpräsentationsfläche beruht; h) die Toleranzschwellen.

Article 9 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2021.

Relations

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