Delegierte Verordnung (EU) 2019/2074 der Kommission vom 23. September 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften für spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen an Grenzkontrollstellen festgelegt, denen Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen werden müssen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde.
Article 2 Spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde
1 Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union nimmt Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen von Sendungen von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625 vor, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde.
2 Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union nimmt Warenuntersuchungen an folgenden Sendungen vor, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde: a) Sendungen von Tieren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625; b) Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2017/625, bei denen der Verdacht besteht, dass diese Waren gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstoßen, um diesen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen.
3 Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union prüft, ob Sendungen von Tieren und Waren die folgenden Anforderungen erfüllen: a) bei Tieren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und bei Zuchtmaterial gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die Tiergesundheits- bzw. Tierschutzanforderungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU) 2017/625; b) bei Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625: i) die Tiergesundheitsanforderungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625; ii) die zusätzlichen Vorschriften gemäß Artikel 3 dieser Verordnung; c) bei tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 und bei Folgeprodukten die Anforderungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625; d) bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 die Pflanzenschutzanforderungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625.
4 Die zuständige Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union unterrichtet die zuständige Behörde am Bestimmungsort mittels des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 („IMSOC“) darüber, dass die Sendung zum Eingang in die Union mit einem bestimmten Bestimmungsort, der im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) angegeben ist, freigegeben wurde.
Article 3 Zusätzliche Vorschriften für spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen
1 Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union genehmigt den Eingang in die Union für die folgenden Sendungen von Erzeugnissen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, sofern sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen: a) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 aufgeführt sind; b) in den Kapiteln 16 bis 22 des Anhangs I der Entscheidung 2007/275/EG aufgeführte zusammengesetzte Erzeugnisse, die gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen der Ankunft in der Union zu unterziehen sind.
2 Sendungen von Erzeugnissen gemäß Absatz 1 müssen folgende Unterlagen beigefügt sein: a) das Original der amtlichen Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Waren ihren Ursprung haben und von dem aus sie in ein Drittland versandt wurden („Ursprungsmitgliedstaat“) oder das mittels IMSOC übermittelte entsprechende elektronische Dokument oder eine beglaubigte Kopie davon; b) die amtliche Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlandes, in der die Gründe für die Verweigerung des Eingangs, der Ort und das Datum der Entladung und die erneute Verladung in dem Drittland benannt sind und in der bestätigt wird, dass i) die Sendung keiner anderen Behandlung als der Entladung, der Lagerung und der erneuten Verladung unterzogen wurde; ii) die Entladung und erneute Verladung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt ist, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden; iii) die Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse unter hygienischen Bedingungen und bei der für die betreffenden Warenarten erforderlichen Temperatur gelagert wurden; c) die Erklärung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in der Union, dass sie sich bereit erklärt, die Sendung entgegenzunehmen; diese Erklärung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sendung in den Ursprungsbetrieb der Sendung zurückkehrt, der sich in demselben Mitgliedstaat wie die Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union befindet.
3 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a kann der Ursprung der Sendung in Fällen, in denen es nicht möglich ist, die Dokumente gemäß dieser Bestimmung zur Verfügung zu stellen, in anderer Form auf der Grundlage von Belegen, die von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer vorgelegt werden, nachgewiesen werden.
4 Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union kann Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 2 Buchstabe b für versiegelte Sendungen mit intaktem Originalsiegel gewähren, sofern der für die Sendung verantwortliche Unternehmer eine Erklärung mit dem Grund für die Verweigerung des Eingangs durch das Drittland vorlegt und in der bestätigt wird, dass der Transport unter Bedingungen erfolgt ist, die für die entsprechende Art von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen angemessen sind.
5 Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft überwacht den Transport und die Ankunft am Bestimmungsort der Sendung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Bestimmungsorts die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Erklärung abgegeben hat.
Article 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
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