Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung des Musters der amtlichen Bescheinigung und der Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren, die an Schiffe geliefert werden, die die Union verlassen, und die für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind oder die an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten geliefert werden (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R2128
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-12
In force since
2020-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Definition des Begriffs „Lager“ in Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124.

Article 2 Muster der amtlichen Bescheinigung

1 Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 29 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 wird das in Teil I des Anhangs der vorliegenden Verordnung dargelegte Muster der amtlichen Bescheinigung zur amtlichen Bescheinigung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet, a) die an Schiffe geliefert werden, die das Gebiet der Union verlassen, und für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind, oder b) die aus einem im Gebiet der Union gelegenen Lager an Militärstützpunkte der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union oder in einem Drittland geliefert werden. Die amtliche Bescheinigung kann in Papierform oder in elektronischer Form über das IMSOC ausgestellt werden.

2 In den Fällen, in denen der Inhalt der Sendungen in einem Lager zusammengestellt wurde und sich aus Erzeugnissen unterschiedlichen Ursprungs oder unterschiedlicher Erzeugniskategorien zusammensetzt, kann eine einzige amtliche Bescheinigung ausgestellt werden, die diese Sendung begleitet.

Article 3 Anforderungen an die amtlichen Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden

Amtliche Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, genügen folgenden Anforderungen: 1. Die amtliche Bescheinigung ist neben der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten mit einem amtlichen Stempel versehen. Unterschrift und Stempel heben sich farblich von der Bescheinigung ab. 2. Nicht zutreffende Passagen in einer amtlichen Bescheinigung werden von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung gestrichen. 3. Die amtliche Bescheinigung besteht aus a) einem einzigen Blatt Papier oder b) mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden, oder c) mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt. 4. Wenn die amtliche Bescheinigung aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten besteht, ist jede Seite mit dem eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel versehen. 5. Die amtliche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die dazugehörigen Sendungen die Kontrolle der zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder am Lager verlassen.

Article 4 Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen

1 Über das IMSOC übermittelte amtliche Bescheinigungen stützen sich auf die amtliche Musterbescheinigung in Teil 1 des Anhangs dieser Verordnung.

2 Die amtliche Bescheinigung wird über das IMSOC übermittelt, bevor die dazugehörigen Sendungen die Kontrolle der zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder am Lager verlassen.

3 Die über das IMSOC übermittelten amtlichen Bescheinigungen genügen den Anforderungen an die Ausstellung elektronischer amtlicher Bescheinigungen und die Verwendung der elektronischen Signatur gemäß Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.

Article 5 Erläuterungen zum Ausfüllen der amtlichen Bescheinigung

Die amtliche Bescheinigung wird anhand der Erläuterungen in Teil 2 des Anhangs dieser Verordnung ausgefüllt.

Article 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions