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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/2176 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R2176
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-12-18
In force since
2019-12-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article Artikel1

„(2a Wird der Verwaltungsrat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates zur Benennung des Leiters des Sekretariats konsultiert, so bewertet er im Anschluss an ein offenes und transparentes Verfahren, ob die Kandidaten auf der Auswahlliste für die Stelle des Leiters des Sekretariats über die Eigenschaften, die Unparteilichkeit und die Erfahrungen verfügen, die für die Verwaltung des Sekretariats erforderlich sind. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat ausreichend detailliert über das Bewertungs- und Konsultationsverfahren.

„(3a Wenn der Vorsitzende und der Lenkungsausschuss dem Leiter des Sekretariats gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates Weisungen erteilen, können diese Folgendes betreffen: a) die laufende Verwaltung des Sekretariats; b) alle das Sekretariat betreffenden verwaltungs- und haushaltstechnischen Fragen; c) die Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit und der Beschlussfassung des Verwaltungsrats; d) die Erarbeitung des Vorschlags für das Jahresprogramm des ESRB und seine Umsetzung; e) die Erstellung des Jahresberichts über die Tätigkeit des ESRB und die Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Umsetzung des Jahresprogramms.“

„(1 Den Vorsitz des ESRB führt der Präsident der EZB.

2 Der erste stellvertretende Vorsitzende wird von und aus dem Kreis der nationalen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten zwischen denjenigen, die teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates sind, und denjenigen, die dies nicht sind, Rechnung zu tragen ist. Der erste stellvertretende Vorsitzende kann einmal wiedergewählt werden.

„(8 Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen. Er kann dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder — falls dieser nicht verfügbar ist und sofern angezeigt — dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Leiter des Sekretariats Aufgaben übertragen, etwa im Zusammenhang mit der Vertretung des ESRB nach außen einschließlich der Vorstellung des Arbeitsprogramms. Aufgaben im Zusammenhang mit den Rechenschafts- und Berichtspflichten des ESRB gemäß Artikel 19 Absätze 1, 4 und 5 dürfen nicht übertragen werden.“

„(3 Die jeweiligen hochrangigen Vertreter nach Absatz 2 Buchstabe a unterliegen in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Behörden eines bestimmten Mitgliedstaats nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben.“

„(1 Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses oder bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und einzig und allein im Interesse der Union als Ganzes. In keinem Fall holen sie Weisungen einer Regierung, der Unionsorgane oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen ein oder nehmen solche Weisungen entgegen.“

„(4 Kein Mitglied des Verwaltungsrats (ob mit oder ohne Stimmrecht) darf eine Funktion in der Zentralregierung eines Mitgliedstaats innehaben.“

„(2a Die Mitglieder des ESRB aus nationalen Zentralbanken, nationalen Aufsichtsbehörden und mit der Durchführung makroprudenzieller Politik betrauten nationalen Behörden können in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des ESRB den nationalen Behörden oder Einrichtungen, die für die Stabilität des Finanzsystems zuständig sind, im Einklang mit dem Unionsrecht oder den nationalen Regelungen Informationen, die mit der Durchführung der dem ESRB übertragenen Aufgaben im Zusammenhang stehen und die für die Ausübung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind, zur Verfügung stellen, sofern ausreichende Schutzmechanismen geschaffen werden, um die umfassende Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und der einschlägigen nationalen Regelungen zu gewährleisten.

2b Stammen Informationen von anderen als den in Absatz 2a genannten Behörden, so dürfen die Mitglieder des ESRB aus nationalen Zentralbanken, nationalen Aufsichtsbehörden und mit der Durchführung makroprudenzieller Politik betrauten nationalen Behörden diese Informationen für die Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Behörden nutzen.“

„(4 Gegebenenfalls können hochrangige Vertreter internationaler Finanzorganisationen, deren Tätigkeiten unmittelbar mit den in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben des ESRB in Zusammenhang stehen, oder der Präsident des Europäischen Parlaments oder ein Vertreter des Europäischen Parlaments bei Fragen, die das Unionsrecht im Bereich der makroprudenziellen Politik betreffen, eingeladen werden, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.“

„(5 Hochrangige Vertreter der einschlägigen Behörden von Drittländern können in die Arbeiten des ESRB einbezogen werden, wenn dies für die Union relevant ist. Der ESRB kann Regelungen insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und verfahrenstechnischer Aspekte der Beteiligung dieser Drittländer an der Arbeit des ESRB treffen. Dabei kann vorgesehen werden, dass ad hoc ein Vertreter mit Beobachterstatus an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen kann; die Teilnahme sollte auf Tagesordnungspunkte beschränkt werden, die für die Union von Bedeutung sind, und ist in den Fällen, in denen die Situation einzelner Finanzinstitute oder einzelner Mitgliedstaaten erörtert werden kann, ausgeschlossen.“

„(6 Die Aussprachen in den Sitzungen sind vertraulich. Der Verwaltungsrat kann beschließen, einen Bericht über seine Beratungen — vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Geheimhaltungspflichten — zu veröffentlichen, sofern dies in einer Art und Weise geschieht, die keine Identifizierung einzelner Mitglieder des Verwaltungsrats oder einzelner Einrichtungen zulässt. Der Verwaltungsrat kann auch beschließen, im Anschluss an seine Sitzungen Pressekonferenzen abzuhalten.“

„(2 Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB setzen die Sitzungen des Lenkungsausschusses gemeinsam mindestens vierteljährlich vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats an. Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende können gemeinsam auch Ad-hoc-Sitzungen ansetzen.“

„(1 Der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Beratenden Fachausschusses und 15 vom Lenkungsausschuss vorgeschlagenen und vom Verwaltungsrat bestätigten Sachverständigen mit einem vierjährigen, erneuerbaren Mandat zusammen, die ein breites Spektrum an Kenntnissen, Erfahrung und Wissen in Bezug auf alle einschlägigen Sektoren der Finanzmärkte repräsentieren. Die benannten Personen gehören keiner ESA an und werden aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz sowie ihrer unterschiedlichen Erfahrung in wissenschaftlichen Disziplinen oder in anderen Bereichen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen oder Gewerkschaften, oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen ausgewählt.“

„(2 Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzenden des ESRB ernannt; sie verfügen jeweils über einen hohen Grad an einschlägigem Fach- und Sachwissen, beispielsweise aufgrund ihres einschlägigen akademischen und beruflichen Hintergrunds in den Bereichen Bankwesen, Wertpapierwesen oder Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung. Der Vorsitz des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses wechselt im Turnus zwischen diesen drei Personen.“

„(3 Auf Verlangen des Vorsitzenden des ESRB oder des Verwaltungsrats berät und unterstützt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss den ESRB gemäß Artikel 4 Absatz 5.“

„(5 Bei Bedarf führt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Anhörungen von Interessenträgern wie Marktteilnehmern, Verbraucherverbänden und wissenschaftlichen Sachverständigen durch. Diese Anhörungen müssen möglichst umfassend sein, um einen inklusiven Ansatz unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien und der betreffenden Finanzsektoren sicherzustellen, und den Interessenträgern muss für die Beantwortung ausreichend Zeit gegeben werden.“

„(3 Auf Verlangen des Vorsitzenden des ESRB oder des Verwaltungsrats berät und unterstützt der Beratende Fachausschuss den ESRB gemäß Artikel 4 Absatz 5.“

„(4a Bei Bedarf führt der Beratende Fachausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Anhörungen von Interessenträgern wie Marktteilnehmern, Verbraucherverbänden und wissenschaftlichen Sachverständigen durch. Diese Anhörungen müssen möglichst umfassend sein, um einen inklusiven Ansatz unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien und der betreffenden Finanzsektoren sicherzustellen, und den Interessenträgern muss für die Beantwortung ausreichend Zeit gegeben werden.“

Article „Artikel14 Sonstige Beratung

Bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben hört der ESRB bei Bedarf einschlägige privatwirtschaftliche Akteure an. Diese Anhörungen müssen möglichst umfassend sein, um einen inklusiven Ansatz unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien und der betreffenden Finanzsektoren sicherzustellen, und den Akteuren muss für die Beantwortung ausreichend Zeit gegeben werden.“

Article „Artikel20 Überprüfung

Bis zum 31. Dezember 2024 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung der Mitglieder des ESRB Bericht darüber, ob Aufgaben oder Organisation des ESRB überprüft werden müssen, wobei mögliche Alternativen zu dem derzeitigen Modell in Betracht gezogen werden.“

Article Artikel2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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