Durchführungsverordnung (EU) 2019/2181 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Merkmale von in mehreren Datensätzen vorkommenden Elementen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die technischen Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten sowie die Beschreibung der Variablen und der statistischen Klassifikationen für Positionen fest, die in mehreren unter die Verordnung (EU) 2019/1700 fallenden Datensätzen vorkommen.
Article 2 Begriffsbestimmungen, die zur Festlegung der technischen Merkmale der Datensätze verwendet werden
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Wohnung“ oder „Wohneinheit“ ein Gebäude, einen Teil davon, andere Räumlichkeiten oder Unterkünfte, die für Wohnzwecke genutzt werden, einschließlich „herkömmlicher Wohnungen“ und „sonstiger Wohneinheiten“ gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission; 2. „Einpersonenhaushalt“ einen privaten Haushalt, in dem sich eine Person üblicherweise allein in einer abgeschlossenen Wohneinheit aufhält oder als Untermieter ein oder mehrere Zimmer einer Wohneinheit belegt, ohne jedoch mit anderen Bewohnern der Wohneinheit einen Mehrpersonenhaushalt zu bilden; 3. „Mehrpersonenhaushalt“ einen privaten Haushalt, in dem sich eine Gruppe von zwei oder mehr Personen üblicherweise zusammen in einer Wohneinheit oder einem Teil einer Wohneinheit aufhält und Einkommen oder Haushaltsausgaben mit den anderen Haushaltsmitgliedern teilt; 4. „Haushaltsmitglied“ eine Person, deren üblicher Aufenthaltsort ein privater Haushalt ist; 5. „Familienwohnsitz“ eine Wohneinheit, in der sich die Mitglieder eines Mehrpersonenhaushalts aufhalten, was auch für eine Person gilt, die sich zwar eine gewisse Zeit anderswo aufhält, aber enge Verbindungen zu den Mitgliedern des Mehrpersonenhaushalts unterhält, insbesondere aufgrund von Familienbeziehungen oder regelmäßigen Aufenthalten; 6. „Teilen des Haushaltseinkommens“ das Leisten eines Beitrags zum Einkommen des privaten Haushalts oder die Inanspruchnahme von Einkommen des privaten Haushalts oder beides; 7. „Haushaltsausgaben“ Ausgaben, die von den Mitgliedern des privaten Haushalts getragen werden, um sich mit lebensnotwendigen Dingen zu versorgen. Dazu zählen wohnungsbezogene Ausgaben (insbesondere Miet-, Haus- oder Wohnungskosten und einschlägige Versicherungen) sowie sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit dem täglichen Leben, die den Bedarf an Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln, Möbeln, Ausrüstungen und Werkzeug, Transportmittel zum Pendeln und sonstigen Zwecken, medizinische Versorgung und Krankenversicherung, Bildung und Ausbildung, Freizeit- und Sportaktivitäten und Urlaub umfassen; 8. „Anstaltshaushalt“ ist eine juristische Person oder Einrichtung, die einer Gruppe von Personen langfristig Wohnraum und die für das tägliche Leben erforderlichen Angebote und Dienstle bereitstellt. Die Mehrheit der Anstaltshaushalte fällt unter die folgenden Kategorien: Krankenhäuser, Hospize, Erholungsheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, psychiatrische Einrichtungen, Alten- und Pflegeheime; betreute Wohn- und Sozialeinrichtungen, auch für Obdachlose, Asylbewerber oder Flüchtlinge; Militärlager und Kasernen; Justizvollzugsanstalten, Haft- und Untersuchungshaftanstalten, Gefängnisse; religiöse Einrichtungen; Studentenwohnheime (je nach den spezifischen Vereinbarungen).
Article 3 Technische Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten und der Beobachtungseinheit
1 Die Beobachtungseinheiten sind private Haushalte oder Mitglieder privater Haushalte.
2 Wohnt eine Person regelmäßig in mehr als einer Wohnung, so gilt die Wohnung, in der sie sich im Laufe des Jahres überwiegend aufhält, als ihr üblicher Aufenthaltsort, ungeachtet dessen, ob sich dieser Aufenthaltsort im In- oder Ausland befindet.
3 Bei der Anwendung des statistischen Konzepts des üblichen Aufenthaltsorts werden die Sonderfälle wie in Artikel 4 vorgesehen behandelt.
4 Personen, deren üblicher Aufenthaltsort ein Hotel ist, werden grundsätzlich von der Grundgesamtheit der privaten Haushalte ausgeschlossen. Sie können jedoch als dieser Grundgesamtheit angehörig betrachtet werden, wenn ihre Wohnsituation in ihrem Wohnsitzland so definiert wird; in diesem Fall wird dies in dem in der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Qualitätsbericht eindeutig angegeben.
5 Von privaten Haushalten können Personen ausgeschlossen sein, deren Bedarf an Obdach und Lebensunterhalt von einem Anstaltshaushalt gedeckt wird und die zum (für eine bestimmte Datenerhebung definierten) Bezugszeitpunkt zwölf Monate oder mehr dort gelebt haben oder voraussichtlich dort leben werden.
6 Wehrdienstleistende (Wehrpflichtige) gelten als Teil der Grundgesamtheit der privaten Haushalte, wenn ihr Dienst weniger als zwölf Monate dauert oder wenn sie erhebliche Zeit am Familienwohnsitz verbringen und während des Wehrdienstes von ihren Eltern, Erziehungsberechtigten oder anderen Familienmitgliedern abhängig sind. Abweichend davon werden für die Zwecke der Datenerhebung im Bereich Arbeitskräfte alle Wehrdienstleistenden aus der Grundgesamtheit der privaten Haushalte ausgeschlossen.
7 Alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in einem Mehrpersonenhaushalt haben, gelten als Mitglied eines Mehrpersonenhaushalts, unabhängig davon, ob sie mit anderen Mitgliedern des privaten Haushalts verwandt sind oder nicht, sofern sie die Einkünfte des Haushalts oder die Haushaltsausgaben mit anderen Haushaltsmitgliedern teilen. Mitbewohner oder Hausgenossen, die eine Wohneinheit auf Wohngemeinschaftsbasis bewohnen und nur die haushaltsbezogenen Ausgaben, nicht aber das Haushaltseinkommen teilen, gelten nicht als Teil eines Mehrpersonenhaushalts, der diese Wohneinheit bewohnt, auch wenn sie sich einige andere Nebenkosten des Haushalts teilen.
8 Wenn nicht festgestellt werden kann, ob die Kriterien für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt erfüllt sind, ist die Einschätzung der Auskunftsperson zu ihrer Situation gegenüber den anderen sich in der Wohnung aufhaltenden Personen zu berücksichtigen.
9 Bestehen mehrere private Haushalte in einer einzigen Wohnung, streben die Mitgliedstaaten an, Daten für alle Haushalte in einer gegebenen Wohnung zu erfassen.
10 Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften zu vermeiden, dass dieselbe Person zweimal erfasst wird.
Article 4 Sonderfälle bei der Anwendung des Konzepts des üblichen Aufenthaltsorts
1 Bei einer Person, die während der Woche in größerer Entfernung vom Familienwohnsitz beschäftigt ist und an den Wochenenden gewöhnlich zum Familienwohnsitz zurückkehrt, gilt der Familienwohnsitz als ihr üblicher Aufenthaltsort, ungeachtet, ob sich ihr Arbeitsort anderswo im Inland oder im Ausland befindet.
2 Bei Primar- und Sekundarschülern, die während des Schuljahrs nicht am Familienwohnsitz wohnen, gilt ihr Familienwohnsitz als ihr üblicher Aufenthaltsort, ungeachtet dessen, ob sie ihre Ausbildung im In- oder Ausland absolvieren.
3 Hält sich ein unterhaltsberechtigtes Kind abwechselnd an zwei Aufenthaltsorten auf, so gilt der Ort, an dem sich das Kind die meiste Zeit aufhält, als sein üblicher Aufenthaltsort. Verbringt das Kind gleich viel Zeit mit beiden Erziehungsberechtigten oder Elternteilen, so ist der übliche Aufenthaltsort dieses Kindes der Wohnsitz des Erziehungsberechtigten oder des Elternteils, der das Kindergeld erhält, oder der Wohnsitz des Erziehungsberechtigten oder des Elternteils, der mehr zu den kindbezogenen Ausgaben beiträgt. Trifft nichts davon zu, so gilt der Ort, an dem sich das Kind zum (für eine bestimmte Datenerhebung bestimmten) Bezugszeitpunkt befindet, als sein üblicher Aufenthaltsort. Im Falle von Längsschnittdatenerhebungen gelten Kinder, die sich abwechselnd an zwei Wohnorten aufhalten, über verschiedene Datenerhebungswellen als am selben Wohnort ansässig, es sei denn, es hat sich eine Änderung der Lebenssituation ergeben.
4 Für Datenerhebungen, die in den Bereichen Einkommen und Lebensbedingungen sowie Verbrauch organisiert werden, gelten die folgenden zusätzlichen spezifischen Regeln: a) Bei Personen, die sich für längere Zeit zum Zwecke der Arbeit außerhalb ihres Familienwohnsitzes aufhalten, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder Ausland aufhalten, gilt der Familienwohnsitz als ihr üblicher Aufenthaltsort, wenn sie wesentlich zum Einkommen des Haushalts beitragen und ihren üblichen Aufenthaltsort nicht in einem anderen privaten Haushalt haben; b) bei Studierenden im Tertiärbereich, die sich während ihres Studiums außerhalb ihres Familienwohnsitzes aufhalten, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder Ausland aufhalten, gilt der Familienwohnsitz als ihr üblicher Aufenthaltsort, wenn sie vom Einkommen des Haushalts unterstützt werden und ihren üblichen Aufenthaltsort nicht in einem anderen privaten Haushalt haben. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die in diesem Absatz festgelegten Regeln nicht anzuwenden. In diesen Fällen beschreiben die Mitgliedstaaten in ihren Qualitätsberichten die angewandten Kriterien und gewährleisten eine angemessene Berichterstattung über die Transfers zwischen Haushalten, einschließlich Zahlungen im Namen des Studierenden. Die in diesem Absatz festgelegten Regeln können auch für die anderen Bereiche gelten; in diesem Fall ist ihre Anwendung in den Qualitätsberichten zu beschreiben.
Article 5 Beschreibung der Variablen und statistische Klassifikationen
Im Anhang dieser Verordnung sind die Beschreibungen und Klassifikationen für in mehreren Datensätzen vorkommende Variablen enthalten.
Article 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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