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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2200 der Kommission vom 10. Juli 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

CELEX
32019R2200
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-07-10
In force since
2019-06-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„6 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, diesen nicht an Bord behalten, wenn er mehr als 20 % ihrer Gesamtfänge nach Gewicht oder Stückzahl ausmacht. Der Umfang der zulässigen Beifänge von Rotem Thun wird von den Mitgliedstaaten in dem jährlichen Fangplan gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt und darf diesen Prozentsatz nicht übersteigen. Der Berechnung anhand der Stückzahl gilt lediglich für Thunfisch und thunfischähnliche Arten, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.“

„8 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Freizeitfischerei mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangenem Roten Thun sicherzustellen und zu vereinfachen.

9 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Sportfischerei mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Sportfischerei lebend gefangenem Roten Thun sicherzustellen und zu vereinfachen.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Juni 2019.

Relations

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