Durchführungsverordnung (EU) 2019/2223 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 bezüglich der Daten, die für zum Informationsaustausch bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung genutzte Amtshilfedokumente erforderlich sind
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Article 6a Ersuchen um manuelle Erledigung
Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die ersuchende Behörde im Fall, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung nicht nach Artikel 24 oder 25 der Richtlinie 2008/118/EG erledigt werden kann, die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats ersuchen, die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung manuell zu erledigen. Eine solche Anfrage erfolgt, indem das Dokument „Ersuchen um manuelle Erledigung“ gemäß Tabelle 15 des Anhangs I übermittelt wird.“;
Article 14a Verbindlicher Informationsaustausch — manuelle Erledigung
Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats im Fall, dass ihr Nachweise über den Vollzug der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorliegen und die Beförderung nicht nach Artikel 24 oder 25 der Richtlinie 2008/118/EG erledigt werden kann, entscheiden, ob die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung manuell erledigt wird. Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Ausfuhrmitgliedstaats über ihre Entscheidung. Die Mitteilung einer Entscheidung über die manuelle Erledigung einer Beförderung erfolgt mittels des Dokuments ‚Antwort ‚Manuelle Erledigung‘‘ gemäß Tabelle 16 in Anhang I dieser Verordnung.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Februar 2020.
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