Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 28. Juni 2019 zur Verlängerung der Frist für bestimmte Berichte und Maßnahmen, die gemäß Empfehlung ESRB/2014/1 und Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken getroffen werden (ESRB/2019/15)
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Article 1 Verlängerung bestimmter Fristen für die Einreichung von Berichten über ergriffene Maßnahmen
1 Das Datum 30. Juni 2019 für die Einreichung des zweiten Berichts durch die einzelnen Adressaten der Empfehlung ESRB/2014/1, in dem die Maßnahmen erläutert werden, die sie ergriffen haben, um dieser Empfehlung nachzukommen, oder ein Nichthandeln angemessen gerechtfertigt wird, wird um ein Jahr auf den 30. Juni 2020 verschoben. Absatz 1 berührt nicht das Datum für die Einreichung des dritten fälligen Berichts und darauffolgender fälliger Berichte gemäß den Bestimmungen der Empfehlung ESRB/2014/1.
2 Das Datum 30. Juni 2019 für die Einreichung des zweiten Berichts durch die einzelnen Behörden, in dem die Maßnahmen erläutert werden, die sie ergriffen haben, um der Empfehlung ESRB/2015/2 nachzukommen, oder ein Nichthandeln angemessen gerechtfertigt wird, wird um ein Jahr auf den 30. Juni 2020 verschoben. Absatz 2 berührt nicht das Datum für die Einreichung des dritten fälligen Berichts und darauffolgender fälliger Berichte gemäß den Bestimmungen der Empfehlung ESRB/2015/2.
Article 2 Inkrafttreten
Der vorliegende Beschluss tritt am 28. Juni 2019 in Kraft.
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