Durchführungsbeschluss (EU) 2020/290 der Kommission vom 28. Februar 2020 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung des Ausgleichszolls gegenüber Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien ohne Änderung der geltenden Maßnahmen
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Article 1
Die teilweise Interimsüberprüfung des Ausgleichszolls gegenüber Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) — mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) — mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex73030010 und ex73030090 (TARIC-Codes 7303001010 und 7303009010) eingereiht werden, wird eingestellt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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