Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13)
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Article 1 Änderungen
„(2 Das Kreditlimit jedes Teilnehmers beträgt 50 % seiner gesamten Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag abzüglich aller Beträge, die dieser GLRG-III-Teilnehmer zuvor im Rahmen der GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) aufgenommen hat und die am Abwicklungstag eines GLRG III noch ausstehen, unter Berücksichtigung aller gesetzlich verbindlichen, vom Teilnehmer gemäß Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) eingereichten Mitteilungen vorzeitiger Rückzahlungen. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.“
„(4 Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag für jedes GLRG III entspricht dem Kreditlimit abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer bereits in früheren GLRG III an Krediten aufgenommen hat. Dieser Betrag wird als Höchstgebotsbetrag für jeden Teilnehmer angesehen, und die in Artikel 36 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bestimmungen über Gebote, die den Höchstgebotsbetrag überschreiten, finden Anwendung. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.“
„(1 Ab September 2021 nach Ablauf von 12 Monaten nach Abwicklung jedes GLRG III haben die Teilnehmer vierteljährlich die Möglichkeit, den Betrag des betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen.“
Article 2 Inkrafttreten
Der vorliegende Beschluss tritt am 17. März 2020 in Kraft.
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