Beschluss (GASP) 2020/408 des Rates vom 17. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
Text
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Article 1
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des Beschlusses 2013/798/GASP erhält folgende Fassung: „g) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder kleiner, von speziell für diese Waffen entwickelter Munition und Komponenten, von unbewaffneten militärischen Landfahrzeugen sowie von militärischen Landfahrzeugen, die mit Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder kleiner ausgerüstet sind, an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition, Komponenten und Fahrzeuge dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;“.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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