Beschluss der Kommission vom 25. März 2020 über die Leitlinien für die Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds 2020/C 131/03
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Article 1 Vermögen des gemeinsamen Dotierungsfonds und zu ihm beitragende Instrumente
1 Gemäß Artikel 211 Absatz 4 und Artikel 212 Absatz 1 der Haushaltsordnung hält der gemeinsame Dotierungsfonds insbesondere die Dotierungen der folgenden zu ihm beitragenden Instrumente, die in den Rechtsakten zur Einrichtung der folgenden Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands vorgesehen sind: (a) Garantie des Europäischen Fonds für strategische Investitionen; (b) Garantie des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung und Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen.
2 Vorbehaltlich des Inkrafttretens der einschlägigen Bestimmungen vorgeschlagener Rechtsakte, mit denen die entsprechenden Haushaltsgarantien, Finanzierungsinstrumente und Maßnahmen des finanziellen Beistands eingerichtet werden, werden im gemeinsamen Dotierungsfonds auch die Dotierungen weiterer beitragender Instrumente gehalten.
3 Unter Berücksichtigung von Artikel 279 Absatz 3 der Haushaltsordnung können darüber hinaus Dotierungen zusätzlicher beitragender Instrumente in Barmitteln oder als Titel infrage kommender finanzieller Vermögenswerte auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen werden, insbesondere: (a) bestehende Finanzierungsinstrumente, die ein umfangreiches Portfolio ausstehender Vermögenswerte aufweisen und über dasselbe Anlageuniversum wie der gemeinsame Dotierungsfonds gemäß Artikel 8 dieser Verordnung verfügen, sofern dies mit Artikel 279 Absatz 3 der Haushaltsordnung im Einklang steht; (b) andere politische Instrumente der Kommission, die ein umfangreiches Portfolio ausstehender Vermögenswerte erworben haben und über dasselbe Anlageuniversum wie der gemeinsame Dotierungsfonds gemäß Artikel 8 verfügen; (c) Mitgliedstaaten, die die Verwaltung eines möglichen Beitrags aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung beantragen, wie dies für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente des Programms „InvestEU“ vorgesehen ist.
4 Die Übertragung zusätzlicher Dotierungen auf den gemeinsamen Dotierungsfonds gemäß Absatz 3 wird dem Finanzverwalter im Voraus von einer anweisungsbefugten Dienststelle mitgeteilt und mit ihm vereinbart.
5 Für alle bestehenden Verpflichtungen, die außerhalb des gemeinsamen Dotierungsfonds aufrechterhalten werden, gelten gemäß Artikel 279 Absatz 3 der Haushaltsordnung die bereits vereinbarten Leitlinien und Anweisungen für die Vermögensverwaltung.
Article 2 Allgemeines Ziel für die Verwaltung des gemeinsamen Dotierungsfonds
1 Der gemeinsame Dotierungsfonds wird so verwaltet, dass die notwendige Liquidität zur vollständigen und umgehenden Deckung aller erforderlichen Abflüsse und Abrufe von Garantien zur Verfügung steht und die Kapitalerhaltung über den Anlagehorizont des Fonds mit einem hohen Konfidenzniveau gesichert ist.
2 Um das in Absatz 1 festgelegte allgemeine Ziel zu erreichen, verwaltet der Finanzverwalter des gemeinsamen Dotierungsfonds die Vermögenswerte gemäß den Aufsichtsregeln und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren.
3 Das Portfolio des gemeinsamen Dotierungsfonds ist so aufgebaut, dass ein hohes Maß an Diversifizierung zwischen den infrage kommenden Vermögenskategorien, geografischen Gebieten, Emittenten und Laufzeiten gewährleistet ist, um Schwankungen des Portfoliowerts begegnen zu können.
Article 3 Struktur und Funktionieren des gemeinsamen Dotierungsfonds
1 Die Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds werden Komponenten zugewiesen, die den einzelnen beitragenden Instrumenten nach Artikel 1 entsprechen.
2 Der Anteil der Komponenten wird als Quote festgelegt, wobei die Beiträge zu und Entnahmen aus dem Vermögen des gemeinsamen Dotierungsfonds durch jedes beitragende Instrument berücksichtigt werden.
3 Etwaige Verbindlichkeiten der zugrunde liegenden beitragenden Instrumenten werden bis zu dem Anteil, der der betreffenden Komponente entspricht, durch Inanspruchnahme des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds gedeckt. Jede darüber hinausgehende Inanspruchnahme darf nur ausnahmsweise und vorübergehend erfolgen und wird vom beitragenden Instrument in Höhe des Nominalbetrags zurückgezahlt.
4 Ist das Vermögen des gemeinsamen Dotierungsfonds, das dem Anteil der betreffenden Komponente entspricht, erschöpft, so beantragt die Kommission bei der Haushaltsbehörde die zur Deckung der eingegangenen Verpflichtungen erforderlichen Mittel.
5 In Ausnahmefällen kann die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung innerhalb ihres Einzelplans eine Mittelübertragung von dem Haushaltsposten einer Haushaltsgarantie auf den Haushaltsposten einer anderen Haushaltsgarantie in den außergewöhnlichen Fällen vornehmen, in denen die aus dem gemeinsamen Dotierungsfonds für die letztgenannte Garantie bereitgestellten Ressourcen nicht ausreichen, um abgerufene Garantiebeträge zu zahlen, und vorausgesetzt der übertragene Betrag wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung und Artikel 212 Absatz 4 der Haushaltsordnung anschließend wieder eingesetzt.
6 Gemäß Artikel 211 Absatz 7 der Haushaltsordnung erstattet die Kommission der Haushaltsbehörde so rasch wie möglich Bericht, wenn der Wert der Anteile einer Komponente unter 50 % der nach Anwendung der effektiven Dotierungsquote vorgesehenen Beträge fällt und erneut, wenn dieser Wert unter 30 % dieser vorgesehenen Beträge fällt.
Article 4 Zahlung im Falle des Abrufs von Garantien
1 Bei der Zahlung im Falle des Abrufs von Garantien, die den durch den gemeinsamen Dotierungsfonds gedeckten Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands entsprechen (im Folgenden „Abruf von Garantien“), werden die Rückverfolgbarkeit und buchmäßige Erfassung dieser Überweisungen im Rechnungsführungssystem der Kommission gewährleistet.
2 Abrufe von Garantien und andere einschlägige Zahlungsanträge können im Rahmen der geltenden Risikobegrenzungen durch Barmittel und/oder durch den Verkauf von Vermögenswerten des gemeinsamen Dotierungsfonds und/oder durch Rückkaufsvereinbarungen gedeckt werden.
3 Geht ein Abruf von Garantien oder ein einschlägiger Zahlungsantrag eines Durchführungspartners ein oder soll im Rahmen des Liquiditätspuffers gemäß Artikel 212 und Artikel 213 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung ein Mindestbetrag der Mittel in Barmitteln oder Barmitteläquivalenten bei der zentralen Kassenmittelverwaltung der Kommission bereitgehalten werden, stellt die für das beitragende Instrument zuständige anweisungsbefugte Dienststelle eine Auffüllungsanordnung aus, um den Wert der entsprechenden Haushaltslinie des Liquiditätspuffers wiederherzustellen. Auf der Grundlage dieser Auffüllungsanordnungen beantragt die Kassenmittelverwaltung der Kommission die Überweisung von Beträgen auf ein eigens für die Bearbeitung dieser Abrufe von Garantien oder Zahlungsanträge eingerichtetes Konto, von dem aus sie den anweisungsbefugten Dienststellen zur Verfügung gestellt werden, die sie für Zahlungen an die Durchführungspartner verwenden können.
4 Die anweisungsbefugten Dienststellen übermitteln vorab Informationen über alle Abrufe von Garantien oder einschlägigen Zahlungsanträge, sobald diese verfügbar sind, damit der Finanzverwalter die Reaktion auf diese Abrufe von Garantien und Zahlungsanträge angemessen vorbereiten kann. Die für die beitragenden Instrumente anweisungsbefugten Dienststellen überwachen aktiv die finanziellen Verbindlichkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich, um soweit verfügbar Vorausschätzungen der Einnahmen und frühzeitige Informationen über den erwarteten Abruf von Garantien vorzulegen.
5 Der Jahresbericht über die Funktionsweise des gemeinsamen Dotierungsfonds enthält Informationen über den Abruf von Garantien und einschlägige Zahlungsanträge, die durch den gemeinsamen Dotierungsfonds gedeckt werden.
Article 5 Anlagestrategie
1 Der Finanzverwalter erarbeitet eine Anlagestrategie, die als Richtschnur für die Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds dient, um die in Artikel 2 festgelegten Anlageziele zu erreichen. Diese Anlagestrategie wird in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung zum Ausdruck gebracht, in der die indikativen Zielstrukturierungen in Bezug auf die verschiedenen Kategorien infrage kommender finanzieller Vermögenswerte im Portfolio festgelegt werden.
2 Der Finanzverwalter bringt die strategische Portfoliostrukturierung in Form einer strategischen Benchmark (im Folgenden „Benchmark“) zum Ausdruck, an der die Wertentwicklung des gemeinsamen Dotierungsfonds gemessen wird.
3 Die Anlagestrategie und die Benchmark werden vom Finanzverwalter vorgeschlagen und vom Rechnungsführer nach Konsultation und im Benehmen mit den anweisungsbefugten Dienststellen vereinbart.
4 Die Anlagestrategie und die Benchmark können im Falle einer ordnungsgemäß dokumentierten und begründeten Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen, einer wesentlichen Änderung des Bedarfs und der Situation der beitragenden Instrumente oder einer signifikanten Änderung der Schätzungen der Zu- und Abflüsse geändert werden. Das Verfahren für die Änderung der Anlagestrategie ist dasselbe wie für ihre ursprüngliche Annahme. Bei der Festlegung der Anlagestrategie werden der Anlagehorizont und die Risikotoleranz des gemeinsamen Dotierungsfonds berücksichtigt.
5 Der Anlagehorizont des gemeinsamen Dotierungsfonds spiegelt den kombinierten Anlagehorizont der verschiedenen beitragenden Instrumente wider, wobei das Zeitprofil der Haushaltsbeiträge und die Schätzungen der Zu- und Abflüsse berücksichtigt werden, die von den für die beitragenden Instrumente zuständigen anweisungsbefugten Dienststellen vor der Festlegung der ursprünglichen Anlagestrategie und auf jährlicher Basis für die Laufzeit des beitragenden Instruments oder falls mit erheblichen Änderungen zu rechnen ist bereitgestellt werden.
6 Der Finanzverwalter definiert die Risikotoleranz des gemeinsamen Dotierungsfonds als den Höchstbetrag der Verluste aus seinen Vermögensverwaltungstätigkeiten, die der gemeinsame Dotierungsfonds akzeptieren kann. Die Risikotoleranz wird anhand von Risikoparametern wie dem Risikopotenzial ausgedrückt, das mit sehr hoher Zuverlässigkeit festgelegt wird, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächlichen Verluste die maximal erwarteten Verluste übersteigen, sehr gering ist.
Article 6 Umsetzung der Anlagestrategie durch den Finanzverwalter
1 Der Finanzverwalter setzt die Anlagestrategie unter Berücksichtigung der Leitlinien für die Vermögensverwaltung und der einschlägigen Vorschriften und Verfahren um.
2 Der Finanzverwalter überwacht das Funktionieren der in diesem Beschluss festgelegten Verfahren.
3 Der Finanzverwalter erstattet gemäß Artikel 11 Bericht.
4 Der Risikomanagementdienst des Finanzverwalters meldet dem Rechnungsführer alle wesentlichen Bedenken im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und umsichtigen Verwaltung der Vermögenswerte.
5 Der Finanzverwalter überwacht die Beschaffung aller relevanten Unterstützungsleistungen (Rechnungsführung, Analyse, Handelslösungen), die für die effiziente Umsetzung der Anlagestrategie notwendig sind.
6 Um die wirksame und effiziente Umsetzung der Anlagestrategie zu gewährleisten, ist der Finanzverwalter befugt, bestimmte Funktionen oder Verfahren akkreditierten Dienstleistern zu übertragen, die über alle für die Erbringung der zugewiesenen Dienstleistungen erforderlichen Genehmigungen verfügen. Folgende Tätigkeiten können übertragen werden: (a) Bewertung und Rechnungsführung für das Vermögen und die Anteile der Komponenten des gemeinsamen Dotierungsfonds; (b) Hinterlegung, Verwahrung und Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds; (c) Erstellung, Bewertung und Pflege von Benchmark-Indizes, Marktdaten.
Article 7 Messung der Wertentwicklung und Bewertung
1 Der Finanzverwalter ermittelt für den gemeinsamen Dotierungsfonds mindestens einen monatlichen Nettoinventarwert (NAV). Alle Transaktionen (Zuflüsse/Abflüsse) werden am Monatsende zum NAV bewertet.
2 Die gesamten Gewinne oder Verluste aus der Anlage der Vermögenswerte, die im NAV des gemeinsamen Dotierungsfonds zum Ausdruck kommen, werden im Verhältnis zum Anteil der Komponenten der jeweiligen Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands zugewiesen.
3 Das Portfolio wird unter Zugrundelegung der vom Finanzverwalter vorgeschlagenen und vom Rechnungsführer genehmigten Bewertungsmethoden und -verfahren bewertet. Diese Methoden und Verfahren können Marktschlusskurse, extern bewertete Preise, auf dem aktiven Markt notierte Preise und, wenn diese nicht zur Verfügung stehen, interne oder externe Bewertungsmodelle umfassen. Wurden Vermögenswerte gekauft oder verkauft, so sind die Transaktionspreise zu verwenden.
4 Die Wertentwicklung des Portfolios wird auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts unter Berücksichtigung der Marktpreise der Instrumente bewertet. Die Wertentwicklung des Portfolios wird sowohl auf absoluter Basis als auch im Verhältnis zur Benchmark gemäß Artikel 5 ermittelt.
5 Die direkten Vermögensverwaltungskosten des gemeinsamen Dotierungsfonds werden durch die Vermögenswerte des gemeinsamen Dotierungsfonds gedeckt. Diese Vermögensverwaltungskosten umfassen Verwahrungsgebühren, Kosten für externe Prüfungen, Handels- und Absicherungskosten, Bankgebühren und Kosten im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften und anderen nach Artikel 8 infrage kommenden Vorhaben.
6 Die Kosten der Handelsinfrastruktur, einschließlich der Kosten für Datendienste, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung des gemeinsamen Dotierungsfonds stehen, können vom Vermögen des Fonds abgezogen werden.
Article 8 Infrage kommendes Anlageuniversum
1 Der gemeinsame Dotierungsfonds investiert ausschließlich in: (a) auf Euro lautende Geldmarktvermögenswerte; (b) festverzinsliche Wertpapiere; (c) regulierte gemeinsame Anlagen in Fremd- und Eigenkapital.
2 Der gemeinsame Dotierungsfonds baut durch Anlagen in die folgenden Instrumente oder durch Durchführung folgender Transaktionen ein Engagement in diesen Vermögensklassen auf: (a) Einlagen; (b) Geldmarktinstrumente und Geldmarktfonds, die tägliche Liquidität bieten, im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates ; (c) Schuldtitel wie Anleihen, Schatzwechsel und Schuldverschreibungen sowie verbriefte Instrumente im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten einfachen, transparenten und standardisierten Kriterien (STS-Kriterien); (d) bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , einschließlich börsengehandelter Fonds, die in Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel investieren, sofern die maximalen Verluste die Anlagebeträge nicht übersteigen können; (e) Rückkaufsvereinbarungen gemäß Artikel 212 Absatz 2 der Haushaltsordnung; (f) umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen; (g) Wertpapierleihgeschäfte mit anerkannten Clearingsystemen wie Clearstream und Euroclear oder mit führenden und auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten;
3 Derivate in Form von Termingeschäften (Forwards und Futures) und Swaps werden ausschließlich zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung und nicht zum Zwecke der Spekulation oder der Stärkung von Positionen verwendet. Die Derivate können zur Anpassung der Laufzeit, zur Minderung des Kreditrisikos oder eines anderen relevanten Risikos oder für Änderungen der Portfoliostrukturierung im Einklang mit der Anlagepolitik verwendet werden.
4 Das Vermögen des gemeinsamen Dotierungsfonds kann in auf US-Dollar lautende abgesicherte hochliquide Anleihen investiert werden, die von staatlichen und supranationalen Stellen ausschließlich zum Zwecke der Diversifizierung und des Engagements in einer anderen Zinsstrukturkurve begeben werden. Etwaige Währungsrisiken werden durch die angemessene Nutzung von Swaps oder anderen Instrumenten zur Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken abgesichert, wie in Absatz 3 dargelegt.
5 Der Finanzverwalter kann vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers das Spektrum infrage kommender Anlagen auf andere Klassen von Vermögenswerten und Anlagegeschäfte ausweiten, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die von Zeit zu Zeit vom Internationalen Währungsfonds notiert werden und für die eine Absicherung des Währungsrisikos gilt. Jede Entscheidung, neue Klassen von Vermögenswerten, Anlagegeschäfte oder Währungen fortgeschrittener Volkswirtschaften aufzunehmen, ist für jede Klasse von Vermögenswerten, jedes Geschäft oder jede Währung hinreichend dahin gehend zu begründen, auf welche Weise die erweiterten Anlagemöglichkeiten die Wertentwicklung des gemeinsamen Dotierungsfonds unter dem Aspekt des Verhältnisses von Risiko zu Rendite verbessern werden. Dies umfasst eine Bewertung der operativen Leistungsfähigkeit, die zur Unterstützung dieser neuen Anlagemöglichkeiten notwendig ist.
Article 9 Liste der aus ethischen oder moralischen Gründen für Anlagezwecke ausgeschlossenen Tätigkeiten
1 Der Finanzverwalter legt das Vermögen des gemeinsamen Dotierungsfonds nicht wissentlich in Wertpapiere von Unternehmen an, für die mit einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie Tätigkeiten wahrnehmen, die (a) gemäß dem Rechtsrahmen der Union und internationalen Übereinkommen und Abkommen als rechtswidrig oder aus ethischen oder moralischen Gründen als verboten gelten; (b) im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Handel von Munition oder Waffen stehen, die nach dem anwendbaren Völkerrecht verboten sind.
2 Das Vermögen des gemeinsamen Dotierungsfonds wird nicht in Wertpapiere von Unternehmen angelegt, die nach Kenntnis des Finanzverwalters mehr als 25 % ihrer jährlichen Gesamteinnahmen aus den nachstehend aufgeführten Tätigkeiten erwirtschaften: (a) Glücksspiel (Tätigkeiten im Zusammenhang mit Herstellung, Bau, Vertrieb, Verarbeitung, Handel oder Software); (b) Erzeugnisse und Tätigkeiten, die mit Tabak in Zusammenhang stehen (Herstellung, Vertrieb, Verarbeitung und Handel); (c) Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und entsprechende Infrastrukturen, Dienste und Medien.
Article 10 Umwelt, Soziales und Governance betreffende Erwägungen
1 Die Anlagestrategie des gemeinsamen Dotierungsfonds wird gemäß dem politischen Ziel der Union umgesetzt, ein nachhaltiges Finanzwesen und soziale Gerechtigkeit im größtmöglichen Umfang zu fördern, der mit dem Erhalt des Kapitals des gemeinsamen Dotierungsfonds vereinbar ist.
2 Die Umsetzung der Anlagepolitik des gemeinsamen Dotierungsfonds erfolgt im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften zur Förderung von Finanzierungsinstrumenten, bei denen ökologische, soziale und Governance-bezogene Aspekte (ESG-Faktoren) berücksichtigt werden, und unter Beachtung der einschlägigen Standards, Systeme, Kriterien und Verfahren, die im Rechtsrahmen der Union festgelegt sind.
3 Der Finanzverwalter konsultiert die Expertengruppe der EU für nachhaltiges Finanzwesen oder deren Nachfolger zur Umsetzung der ESG-Faktoren im Rahmen der Anlagestrategie für den gemeinsamen Dotierungsfonds.
4 Der Finanzverwalter überwacht das ESG-Profil des gemeinsamen Dotierungsfonds und erstattet regelmäßig darüber Bericht, unter anderem im Rahmen des in Artikel 11 genannten Jahresberichts.
Article 11 Berichte und Rechnungen des gemeinsamen Dotierungsfonds
1 Der Jahresbericht nach Artikel 214 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthält wesentliche Informationen über die allgemeine Portfoliozusammensetzung, die Zahl der Abrufe, die Zahl der Transaktionen und die Wertentwicklung im Vergleich zur Benchmark.
2 Im Jahresbericht werden die gesamte Wertentwicklung des gemeinsamen Dotierungsfonds und alle wichtigen Entwicklungen im Zusammenhang mit den Ergebnissen und Tätigkeiten des gemeinsamen Dotierungsfonds im Laufe des Jahres dargelegt.
3 Der Rechnungsführer sorgt für die rechtzeitige Erstellung der Jahresrechnung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds und deren Konsolidierung in der Jahresrechnung der Union.
4 Der Finanzverwalter stellt dem Rechnungsführer auf Anfrage alle Informationen und jedwede Hilfe zur Unterstützung der Erfüllung dieses Erfordernisses zur Verfügung.
5 Der Finanzverwalter erstellt monatliche Risiko- und Wertentwicklungsberichte.
6 Der Finanzverwalter legt auf Anfrage des Rechnungsführers, des Europäischen Parlaments oder des Rates und des Europäischen Rechnungshofs Informationen über die Situation und die Wertentwicklung des gemeinsamen Dotierungsfonds vor.
Article 12 Aufhebung
Der Beschluss C(2016) 165 der Kommission und der Beschluss C(2017) 7693 der Kommission werden aufgehoben.
Article 13 Übertragung von Zuständigkeiten des Finanzverwalters
Die Kommission überträgt dem Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt die Zuständigkeiten und Aufgaben des Finanzverwalters, mit Ausnahme der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 214 Absatz 2 der Haushaltsordnung. Der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt nimmt diese Zuständigkeiten und Aufgaben laufend wahr und legt dem Kollegium der Kommissionsmitglieder alle Empfehlungen und Berichte über die Funktionsweise des gemeinsamen Dotierungsfonds vor.
Article 14 Geltungsbeginn
Dieser Beschluss gilt ab dem Geltungsbeginn des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020.
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