Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17)
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Article 1 Einführung und Anwendungsbereich des PEPP
1 Das Eurosystem führt hiermit das zeitlich befristete Pandemie-Notfallankaufprogramm (das „PEPP“) als ein eigenständiges Ankaufprogramm mit einem Gesamtumfang in Höhe von 750 Mrd. EUR ein.
2 Soweit nicht in diesem Beschluss ausdrücklich anderes geregelt ist, erwerben die Zentralbanken des Eurosystems im Rahmen des PEPP: a) notenbankfähige marktfähige Schuldtitel im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9), b) notenbankfähige Unternehmensanleihen und andere marktfähige Schuldtitel im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/16) , c) notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/8) , d) notenbankfähige Asset-Backed Securities im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/45) .
Article 2 Laufzeit marktfähiger Schuldtitel des öffentlichen Sektors
Für Ankäufe im Rahmen des PEPP zugelassen sind marktfähige Schuldtitel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die zum Zeitpunkt ihres Ankaufs durch eine Zentralbank des Eurosystems eine Restlaufzeit von mindestens 70 Tagen und höchstens 30 Jahren aufweisen. Zur Erleichterung einer reibungslosen Umsetzung sind marktfähige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von 30 Jahren und 364 Tagen im Rahmen des PEPP zum Ankauf zugelassen.
Article 3 Ausnahme für von der Hellenischen Republik begebene marktfähige Schuldtitel
Abweichend von den in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2020/188 (EZB/2020/9) genannten Anforderungen sind auf Euro lautende marktfähige Schuldtitel, die von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begeben werden, im Rahmen des PEPP zum Ankauf zugelassen, wenn sie die in Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2020/188 (EZB/2020/9) festgelegten Zulassungskriterien erfüllen.
Article 4 Ankaufssummen
Ankäufe im Rahmen des PEPP werden durchgeführt, soweit sie für notwendig und verhältnismäßig gehalten werden, um der Gefahr zu begegnen, dass die Fähigkeit des Eurosystems zur Erfüllung seines Mandats aufgrund der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Marktverhältnisse beeinträchtigt wird. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit dieses Ausnahmebeschlusses findet die in Artikel 5 des Beschlusses (EU) 2020/188 (EZB/2020/9) vorgesehene Konsolidierung der Anlagen keine Anwendung auf die PEPP-Anlagen.
Article 5 Portfolioallokation
1 Die Allokation der kumulierten Nettoankäufe von marktfähigen Schuldtiteln, die von einer zugelassenen Zentralregierung bzw. regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft und anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag begeben werden, unter den zugelassenen Hoheitsgebieten des Euroraums hat sich auf der Grundlage des Bestandes nach der Zeichnung des Kapitals der EZB durch die jeweilige NZB im Sinne von Artikel 29 der ESZB-Satzung zu richten.
2 Die Ankäufe im Rahmen des PEPP erfolgen flexibel, wodurch Schwankungen im Zeitverlauf bei der Verteilung der Ankäufe hinsichtlich der Anlageklassen und der Länder möglich sind.
3 Der EZB-Rat überträgt dem Direktorium die Befugnis, das angemessene Tempo und die angemessene Zusammensetzung der monatlichen PEPP-Ankäufe innerhalb des Gesamtumfangs des PEPP in Höhe von 750 Mrd. EUR zu bestimmen. Insbesondere kann die Allokation der Ankäufe im Rahmen des PEPP angepasst werden, um die Verteilung der Ankäufe auf die Anlageklassen und Länder im Zeitverlauf anzupassen.
Article 6 Transparenz
1 Das Eurosystem veröffentlicht wöchentlich den Gesamtbuchwert der im Rahmen des PEPP gehaltenen Wertpapiere im Kommentar zum konsolidierten Wochenausweis.
2 Das Eurosystem veröffentlicht monatlich die monatlichen Nettoankäufe und kumulierten Nettoankäufe.
3 Der Buchwert der im Rahmen des PEPP gehaltenen Wertpapiere wird wöchentlich auf der Website der EZB unter „Offenmarktgeschäfte“ veröffentlicht.
Article 7 Wertpapierleihgeschäfte
Zur Sicherstellung der Wirksamkeit des PEPP macht das Eurosystem die im Rahmen des PEPP gekauften Wertpapiere für die Wertpapierleihe einschließlich Repogeschäfte verfügbar.
Article 8 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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