Beschluss (EU) 2020/441 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2020/18)
Text
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Article 1 Änderung
„2 Hat ein marktfähiger Schuldtitel eine Ursprungslaufzeit von 365/366 Tagen oder weniger, muss der Schuldtitel zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die entsprechende Zentralbank des Eurosystems eine Mindestrestlaufzeit von 28 Tagen haben. Hat ein marktfähiger Schuldtitel eine Ursprungslaufzeit von 367 Tagen oder mehr, muss der Schuldtitel zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die entsprechende Zentralbank des Eurosystems eine Mindestrestlaufzeit von 6 Monaten und eine Höchstrestlaufzeit von 30 Jahren und 364 Tagen haben.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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