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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/452 der Kommission vom 26. März 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 in Bezug auf die zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichteten Kapazitäten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2011) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D0452
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-03-26
In force since
2020-03-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3d Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen

Bei der Einrichtung von rescEU-Kapazitäten, die erforderlich sind, um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen, berücksichtigt die Kommission Folgendes: a) die Unvorhersehbarkeit oder den außergewöhnlichen Charakter einer Katastrophe; b) das Ausmaß einer Katastrophe, beispielsweise eine sehr hohe Anzahl von Todesopfern, Verletzten oder Flüchtenden; c) die lange Dauer einer Katastrophe; d) den Grad der Komplexität einer Katastrophe; e) das potenzielle Risiko einer schwerwiegenden Störung des Funktionierens des Staates, einschließlich Störungen der sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Dienstleistungen oder der öffentlichen Gesundheitsversorgung sowie Störungen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates ; f) die geografische Reichweite, einschließlich eines möglichen Übergreifens der Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus; g) sonstige Faktoren wie die vollständige Aktivierung der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) des Rates oder die Geltendmachung der Solidaritätsklausel gemäß Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Article 3e Zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichtete rescEU-Kapazitäten

1 Kapazitäten für Ereignisse, die in mindestens zwei der in Artikel 3d genannten Kategorien fallen, werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

2 Für jede rescEU-Kapazität gemäß Artikel 2 Absatz 2 prüft die Kommission, ob die Kapazität eingerichtet werden kann, um Risiken mit geringer Wahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

3 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c, d, e und f genannten rescEU-Kapazitäten werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen. Die finanzielle Unterstützung der Union deckt gemäß Artikel 21 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU alle Kosten ab, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der Kapazitäten notwendig sind.

4 Werden die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c, d, e, und f genannten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt, deckt die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 23 Absatz 4b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 100 % der operativen Kosten.

Article 2 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Er gilt ab dem 19. März 2020.

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