Beschluss (EU) 2020/462 des Rates vom 20. Februar 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in Bezug auf den Informationsaustausch zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels, mit dem das oben genannte Abkommen geändert wurde, zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß Artikel 81 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingerichteten Assoziationsausschusses EU‐Königreich Marokko zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
1 Im Sinne einer Partnerschaft und um es den Vertragsparteien zu ermöglichen, die Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels während seiner Anwendung mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung zu bewerten, haben die Europäische Union und das Königreich Marokko vereinbart, mindestens einmal jährlich im Rahmen des Assoziationsausschusses untereinander Informationen auszutauschen:
2 Die Europäische Union und das Königreich Marokko tauschen die für die wichtigsten betroffenen Wirtschaftszweige als relevant erachteten Daten aus, ebenso wie statistische, Wirtschafts-, Sozial- und Umweltinformationen, insbesondere in Bezug auf die Vorteile des Abkommens in Form eines Briefwechsels für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete. Eine Liste der relevanten Informationen ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten. Dieser Austausch erfolgt auf der Grundlage einer im Vorfeld, und zwar jährlich spätestens Ende März übermittelten schriftlichen Mitteilung; auf diese Mitteilung hin kann um Klarstellungen und ergänzende Informationen zu den in diesem Beschluss festgelegten Themenbereichen gebeten werden. Die Antworten müssen jährlich bis spätestens Ende Juni übermittelt werden.
3 Im Sinne einer Partnerschaft und um die Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zu ermöglichen, haben die Vertragsparteien im Übrigen vereinbart' dass das Königreich Marokko die Europäische Union auf der Grundlage der bereits bestehenden Informationssysteme um Informationen über die Erzeugung von und den Handel mit bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die für das Königreich Marokko von besonderem Interesse sind, ersuchen kann. Zu diesem Zweck übermittelt das Königreich Marokko der Europäischen Union sein schriftliches Ersuchen jährlich spätestens Ende März; auf diese Mitteilung können Ersuchen um Klarstellungen und ergänzende Informationen folgen. Die Antworten werdenjährlich bis spätestens Ende Juni übermittelt werden.
4 Die Vertragsparteien nehmen diesen Austausch im Rahmen des Assoziationsausschusses einmal jährlich zur Kenntnis.
5 Das Protokoll mit den Schlussfolgerungen des Assoziationsausschusses muss von den Vertragsparteien innerhalb des Monats nach dem der Sitzung genehmigt werden.
Article 2
Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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