Beschluss (EU) [2020/614] der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25)
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Article 5 Zinsen
1 Der Zinssatz, der für die im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge von Teilnehmern gilt, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wird vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3a genannten Bedingung wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte. b) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.
2 Der Zinssatz, der für die im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge von Teilnehmern gilt, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, im zweiten Bezugszeitraum dagegen überschreitet, wird wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der niedrigere der folgenden Zinssätze: i) der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, bzw. ii) der in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag berechnete Zinssatz nach Maßgabe von Buchstabe b. b) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt ein niedrigerer Zinssatz als der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III. In Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz so niedrig sein wie der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.
3 Der Zinssatz, der für die im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge von Teilnehmern gilt, deren anrechenbare Nettokreditvergabe sowohl im Sonderbezugszeitraum als auch im zweiten Bezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet: a) In der Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten. b) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.“
4 Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Zinssätze sind in Anhang I festgelegt. Der endgültige Zinssatz und die für dessen Berechnung betreffenden Daten werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt.
5 Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III fällig oder gegebenenfalls bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 5a vorgesehen.
6 Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen von GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die sich daraus gegebenenfalls ergebende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurde, gilt für alle von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge folgender Zinssatz: a) in der Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 25 Basispunkten und b) während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die NZB die Rückzahlung zu leisten hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die gegebenenfalls resultierende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurden, wird der Zinssatz für alle von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgelegt.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 5. Mai 2020 in Kraft.
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