Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 der Kommissidon vom 8. Mai 2020 zur Änderung der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2 500-2 690 MHz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2831) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„(1 Die Mitgliedstaaten sorgen für die nicht-ausschließliche Ausweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang dieser Entscheidung.
2 Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung außerhalb des Teilbands 2 570-2 620 MHz einen Zeitduplexbetrieb oder eine „Nur-Downlink-Nutzung“ zulassen, können gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 676/2002/EG einen Übergangszeitraum für die Anwendung der vorliegenden Entscheidung beantragen.“
Article 3
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 30. April 2021 Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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