Beschluss (EU) 2020/654 der Kommission vom 13. Mai 2020 über die von Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2986) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Die einzelstaatlichen Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte für Staub, die für unter die Verordnung (EU) 2015/1189 fallende Festbrennstoffkessel gelten und in § 5 Absatz 1 der 1. BImSchV enthalten sind, werden gebilligt.
Article 2
Die Mitteilungen in Bezug auf zulässige Brennstoffe, Wasser-Wärmespeicher und die Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs von Feuerungsanlagen durch Schornsteinfeger werden als nicht zulässig abgelehnt.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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