Beschluss (EU) 2020/788 des Rates vom 9. Juni 2020 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
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Article 1
Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt. Die Verlängerung des Abkommens wird rückwirkend ab dem 8. November 2019 wirksam.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union gemäß Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens der Ukraine zu notifizieren, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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