Beschluss (GASP) 2020/901 des Rates vom 29. Juni 2020 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
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Article 1
1 Zur Fortsetzung der wirksamen Umsetzung der Strategie unterstützt die Union die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der CTBTO, mit denen die folgenden Ziele verfolgt werden: a) Stärkung der Fähigkeiten des Überwachungs- und Verifikationssystems des CTBT, einschließlich der Detektion von Radionukliden; b) Stärkung der Fähigkeiten der Unterzeichnerstaaten des CTBT, ihren Verifikationspflichten nach dem CTBT nachzukommen, und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile ihrer Teilnahme am CTBT-Vertragssystem uneingeschränkt zu nutzen.
2 Mit den von der Union zu finanzierenden Projekten wird Folgendes unterstützt: a) Wartung zertifizierter seismischer Hilfsstationen, die Bestandteil des IMS der CTBTO sind; b) Zusammenarbeit mit Unterzeichnerstaaten, einschließlich der Validierung und Erprobung des technischen Systems mittels Cloud-Technologie für Phase 3 der Neukonzeption des IDC; c) Entwicklung eines verbesserten hoch auflösenden Modells des atmosphärischen Transports (Enhanced High Resolution Atmospheric Transport); d) Untersuchung möglicher Leistungsverbesserungen von FLEXPART-Simulationen durch GPU (Graphics Processing Unit)-Beschleunigung; e) Entwicklung eines Instruments zur Hintergrundschätzung zur Quantifizierung des Anteils von Radioxenon bei Detektionen an IMS-Stationen; f) Entwicklung eines Instruments zur Quelltermschätzung; g) Bereitstellung eines Helpdesks und bessere Unterstützung der Plattform des virtuellen Datenauswertungszentrums; h) Fortsetzung der Kampagnen zur mobilen Messung von Radioxenon in verschiedenen Regionen der Welt; i) Bereitstellung technischer Hilfe, einschließlich integrierten Kapazitätsaufbaus und Öffentlichkeitsarbeit, z. B. Verbesserung der Fähigkeiten zur automatischen Verarbeitung bei den mit seismischen, hydroakustischen und Infraschall-Wellenformdaten (SHI) arbeitenden NDC-in-a-box sowie vereinfachter normenkonformer Zugang für die nationalen Datenzentren (NDC) zu IDC-Produkten und -Diensten; j) Unterstützung von Schulungen, Workshops und Folgemaßnahmen für neu entstehende NDC in Entwicklungsländern weltweit, Erwerb und Pflege von Kapazitätsaufbausystemen für die NDC; k) Unterstützung der Weiterentwicklung und Vereinheitlichung des auf Multi-Wellenform-Technologie beruhenden Verarbeitungssystems und des interaktiven Systems; l) Veranstaltung von regionalen quelloffenen Einführungskursen über seismische Auswirkungen für zwei geografische CTBT-Regionen; m) Öffentlichkeitsarbeit gegenüber Ländern, die den Vertrag nicht unterzeichnet und nicht ratifiziert haben, einschließlich der Staaten, deren Unterzeichnung und Ratifizierung für das Inkrafttreten des CTBT erforderlich sind, sowie Kapazitätsaufbau bei Jugendlichen, Parlamentariern, Journalisten und Wissenschaftlern in Entwicklungs- oder Schwellenländern.
3 Bei der Durchführung der Projekte gemäß Absatz 2 wird dafür gesorgt, dass der Union die entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird; ferner wird bei der Durchführung dieses Beschlusses für eine ordnungsgemäße Programmverwaltung gesorgt.
4 Die Projekte kommen allen Unterzeichnerstaaten des CTBT zugute.
5 Für alle Projektkomponenten wird eine proaktive innovative Öffentlichkeitsarbeit geleistet, und die Finanzmittel werden entsprechend zugewiesen.
6 Der Anhang dieses Beschlusses enthält eine ausführliche Beschreibung der Projekte.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die CTBTO-Vorbereitungskommission. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Zu diesem Zweck trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vorkehrungen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 6288892,37 EUR.
2 Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Europäische Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass die CTBTO-Vorbereitungskommission gewährleistet, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Europäische Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle etwaigen Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der CTBTO-Vorbereitungskommission ausgearbeitet werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Europäische Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses, wenn bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.
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