Durchführungsbeschluss (EU) 2020/919 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG in Bezug auf den BSE-Status Serbiens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4236) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
In Teil A des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG wird die Liste unter der Überschrift „Drittländer“ wie folgt geändert: 1. Nach dem Eintrag für Peru und vor dem Eintrag für Singapur wird folgender Eintrag eingefügt: „— Serbien (*)“ 2. Die folgende Fußnote wird am Ende dieser Liste angefügt: „(*) Gemäß Artikel 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16).“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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