Beschluss (EU) 2020/948 des Rates vom 26. Juni 2020 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 29 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Article 3
Der Standpunkt, der von der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 22 des Abkommens nur im Hinblick auf die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in Anhang III des Abkommens (Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt), gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, zu vertreten ist, wird von der Kommission nach Übermittlung zur Konsultation, je nach Entscheidung des Rates, an den Rat oder an seine Vorbereitungsgremien festgelegt.
Article 4
Die Geltungsdauer der Artikel 3 Absätze 2 bis 5 sowie der Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2012/708/EU endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions