Beschluss (EU) 2020/951 des Rates vom 26. Juni 2020 über den Abschluss im Namen der Union des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau wird im Namen der Union genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Article 3
Der Standpunkt, der im Namen der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe a des Abkommens zur Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in Anhang III des Abkommens, gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, zu vertreten ist, wird von der Kommission nach Übermittlung zur Konsultation, je nach Entscheidung des Rates an den Rat oder an seine Vorbereitungsgremien, vertreten.
Article 4
Die Geltungsdauer des Artikels 4 Absätze 2 bis 5 und der Artikel 5 und 6 des Beschlusses 2012/639/EU endet am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions