Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30)
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Article 1 Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der BNB
1 Auf der Grundlage der von der Republik Bulgarien übermittelten Informationen kommt die EZB zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, um eine enge Zusammenarbeit mit der BNB einzugehen.
2 Entsprechend Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird mit diesem Beschluss eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der BNB zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben in den in Artikel 4 Absätzen 1 und 2 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Bereichen in Bezug auf sämtliche beaufsichtigte Unternehmen, die in der Republik Bulgarien niedergelassen sind, eingegangen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Article 3 Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch
Ab dem Geltungsdatum dieses Beschlusses unterliegen die EZB und die BNB der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.
Article 4 Beginn der engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der BNB
1 Die enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der BNB beginnt am 1. Oktober 2020.
2 Ungeachtet des Absatzes 1 gilt für die Ermittlung von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), die in der Republik Bulgarien niedergelassen sind, das Geltungsdatum dieses Beschlusses als Beginn der engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der BNB.
Article 5 Modalitäten für die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB
1 Ab dem 1. Oktober 2020 nimmt die EZB die Aufgaben in den in Artikel 4 Absätzen 1 und 2 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Bereichen in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen wahr, die in der Republik Bulgarien niedergelassen sind.
2 Dementsprechend gelten ab diesem Datum folgende Regelungen: a) Nach Maßgabe von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt ein Vertreter der BNB unter Ausübung der Stimmrechte an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teil; b) Nach Maßgabe von Artikel 11 und 12 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank nimmt ein Vertreter der BNB, gegebenenfalls unter Ausübung der Stimmrechte, an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teil; c) In Bezug auf die Aufsicht betreffende politische Fragen nehmen Vertreter der BNB an sonstigen Ausschüssen und Untergremien zur Unterstützung der Tätigkeit der EZB im Zusammenhang mit den der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben teil, jeweils nach Maßgabe der betreffenden internen Regelungen des Ausschusses bzw. Gremiums.
3 Abweichend von Absatz 2 nimmt ein Vertreter der BNB ab dem Geltungsdatum dieses Beschlusses unter Ausübung der Stimmrechte im Aufsichtsgremium an den Beratungen über die Erteilung der Anweisungen der EZB für die Ermittlung von in der Republik Bulgarien niedergelassenen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) teil.
4 Nach Erteilung der Anweisungen der EZB an die BNB für die Ermittlung von in der Republik Bulgarien niedergelassenen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) ernennt die BNB nach Maßgabe von Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) Unterkoordinatoren für die jeweiligen gemeinsamen Aufsichtsteams und teilt die Ernennungen der EZB unverzüglich mit.
5 Nach Erteilung der Anweisungen der EZB an die BNB für die Ermittlung von in der Republik Bulgarien niedergelassenen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmt die BNB nach Maßgabe von Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als schwebende Verfahren sämtliche formell eingeleiteten Aufsichtsverfahren, die einen Beschluss erfordern, aber nicht vor dem 1. Oktober 2020 abgeschlossen werden können. Die Ermittlung schwebender Verfahren hat auch Verfahren zu umfassen, welche die Wahrnehmung von Aufgaben in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Bereichen betreffen.
Article 6 Wirksamwerden
Dieser Beschluss tritt am vierzehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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