Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1050 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Ermächtigung Spaniens, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte zuzulassen, die in situ hergestellten Stickstoff enthalten (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Spanien darf zum Schutz des kulturellen Erbes die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, die in situ hergestellten Stickstoff enthalten, bis zum 31. Dezember 2024 zulassen.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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