Beschluss (EU) 2020/1143 der Europäischen Zentralbank vom 28. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/36)
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Article 1 Änderungen des Beschlusses (EU) 2020/440 (EZB/2020/17)
„(1 Das Eurosystem führt hiermit das zeitlich befristete Pandemie-Notfallankaufprogramm (das ‚PEPP‘) als ein eigenständiges Ankaufprogramm ein. Das PEPP hat einen Gesamtumfang in Höhe von 1350 Mrd. EUR. Die Tilgungsbeträge der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere werden mindestens bis Ende 2022 bei Fälligkeit wieder angelegt, indem notenbankfähige marktfähige Schuldtitel angekauft werden. Das zukünftige Auslaufen des PEPP-Portfolios ist in jedem Fall so zu steuern dass eine Beeinträchtigung des angemessenen geldpolitischen Kurses vermieden wird.“
„(3 Der EZB-Rat überträgt dem Direktorium die Befugnis, das angemessene Tempo und die angemessene Zusammensetzung der monatlichen PEPP-Ankäufe innerhalb des Gesamtumfangs des PEPP in Höhe von 1350 Mrd. EUR zu bestimmen. Insbesondere kann die Allokation der Ankäufe im Rahmen des PEPP angepasst werden, um die Verteilung der Ankäufe auf die Anlageklassen und Länder im Zeitverlauf anzupassen.“
Article 2 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am vierten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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