Beschluss (EU) 2020/1264 der Europäischen Zentralbank vom 8. September 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2020/38)
Text
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Article 2 Verzinsung von bestimmten, bei der EZB gehaltenen Einlagen
Gemäß dem Beschluss EZB/2003/14 der Europäischen Zentralbank , dem Beschluss EZB/2010/31 der Europäischen Zentralbank , dem Beschluss EZB/2010/17 der Europäischen Zentralbank und der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates bei der EZB gehaltene Konten werden weiterhin zum Einlagesatz verzinst. Sind auf diesen Konten jedoch während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung auszuführen ist, Einlagen zu halten, werden diese in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft. Er findet ab der sechsten Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Jahr 2020 Anwendung, die am 16. September 2020 beginnt.
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