Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1305 des Rates vom 18. September 2020 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eigenständig seine Zustimmung zu erklären, durch bestimmte internationale Übereinkünfte gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union angewandt werden
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Article 1
1 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch die internationalen Übereinkünfte gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums angewandt werden sollen: a) Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik zur Einsetzung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC); b) das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik zur Errichtung der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO); c) die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik zur Einsetzung der Internationalen Kommission für die Erhaltung Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT); d) das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC); e) das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik zur Errichtung der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO).
2 Die in Absatz 1 genannte Ermächtigung ist auf die Teilnahme an Angelegenheiten beschränkt, die nach dem Ende des Übergangszeitraums angewandt oder wirksam werden.
3 Sind mit der Union geteilte Fangquoten betroffen, so unterliegt die Ermächtigung gemäß Absatz 1 und 2 einer vorherigen Konsultation der Kommission durch das Vereinigte Königreich.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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