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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/1332 der Europäischen Zentralbank vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2017/937 (EZB/2020/40)

CELEX
32020D1332
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-09-15
In force since
2020-10-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Delegierte Beschlüsse zur Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens innerhalb einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe als bedeutend bzw. nicht mehr bedeutend oder zur Namensänderung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens

Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 oder 4 des Beschlusses (EU) 2017/934 (EZB/2016/41) werden durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen: a) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt, b) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt, c) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt.

Article 2 Delegierte Beschlüsse zur Beendigung der Einstufung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder bedeutende beaufsichtigte Gruppe

Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2017/934 (EZB/2016/41) werden durch den Generaldirektor oder Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft — bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren — und einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen: a) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt, b) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt, c) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt.

Article 3 Aufhebung und Inkrafttreten

1 Der Beschluss (EU) 2017/937 (EZB/2017/17) wird hiermit aufgehoben.

2 Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

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