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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/1333 der Europäischen Zentralbank vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Eigenmittelbschlüssen und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2018/547 (EZB/2020/41)

CELEX
32020D1333
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-09-15
In force since
2020-10-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Delegierte Eigenmittelbeschlüsse

Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) werden durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen: a) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt, b) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt, c) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt.

Article 2 Aufhebung und Inkrafttreten

1 Der Beschluss (EU) 2018/547 (EZB/2018/11) wird hiermit aufgehoben.

2 Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

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