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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

CELEX
32020D1344
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-09-25
In force since
2020-09-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Zypern erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Article 2

1 Die Union stellt Zypern ein Darlehen in Höhe von maximal 479070000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens darf höchstens 15 Jahre betragen

2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

3 Der finanzielle Beistand der Union wird Zypern von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einer oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

5 Zypern trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 dieses Artikels gewährten Darlehens ergeben.

6 Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Article 3

Zypern kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) die Sonderregelung für Elternurlaub gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“ und gemäß den „Verwaltungsvorschriften 127/148/151/184/192/212/213/235/2020“; b) die Regelung zur Unterstützung von Unternehmen bei der vollständigenoder teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“ und gemäß den „Verwaltungsvorschriften 131/148/151/188/212/213/239/2020 und 151/187/212/213/238/243/273/2020“; c) die Sonderregelung für Selbstständige gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“ und gemäß den „Verwaltungsvorschriften 129/148/151/186/213/237/322/2020“; d) die Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“ und gemäß den „Verwaltungsvorschriften 269/317/2020“; e) die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten, gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“ und gemäß den „Verwaltungsvorschriften 270/318/2020“; f) die Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben, gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“ und gemäß den „Verwaltungsvorschriften 272/320/2020“; g) die Zuschussregelung für Klein- und Kleinstunternehmen und Selbstständige gemäß dem „Nachtragshaushalt — Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht; h) die Krankengeldregelung für Arbeitnehmer des privaten Sektors und Selbstständige gemäß dem „Gesetz 27(I)/2020“ und gemäß den „Verwaltungsvorschriften 128/148/151/185/212/236/2020“;

Article 4

Zypern informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Article 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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