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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

CELEX
32020D1345
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-09-25
In force since
2020-09-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Tschechische Republik erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Article 2

1 Die Union stellt der Tschechischen Republik ein Darlehen in Höhe von maximal 2000000000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

3 Der finanzielle Beistand der Union wird der Tschechischen Republik von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

5 Die Tschechische Republik trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 dieses Artikels gewährten Darlehens ergeben.

6 Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Article 3

Die Tschechische Republik kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) das Programm „Antivirus“ gemäß dem „Regierungsbeschluss Nr. 353 vom 31. März 2020“ in der geänderten Fassung, dessen Rechtsgrundlage Artikel 120 des „Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung“ in der geänderten Fassung als ist; b) das Programm „Antivirus“ Option C gemäß dem „Gesetz Nr. 300/2020 Slg.“; c) das Programm „Pětadvacítka“ gemäß dem „Gesetz Nr. 159/2020 Slg.“; d) die teilweise Befreiung Selbstständiger von zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen gemäß dem „Gesetz Nr. 136/2020 Slg. (über Sozialversicherung)“ und dem „Gesetz Nr. 134/2020 Slg. (über Krankenversicherung)“; e) das Betreuungsgeld für Selbstständige gemäß den „Regierungsbeschlüssen Nr. 262 vom 19. März 2020, Nr. 311 vom 26. März, Nr. 354 vom 31. März, Nr. 514 vom 4. Mai und Nr. 552 vom 18. Mai“ sowie nach Artikel 14 des „Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften“ in der geänderten Fassung (für selbstständig Erwerbstätige in der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion) und Artikel 3 Buchstabe h des „Gesetzes Nr. 47/2002 Slg. über Beihilfen für KMU“ in der geänderten Fassung (für alle anderen selbstständig Erwerbstätigen).

Article 4

Die Tschechische Republik informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Article 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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