Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern
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Article 1
Kroatien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.
Article 2
1 Die Union stellt Kroatien ein Darlehen in Höhe von maximal 1020600000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.
3 Der finanzielle Beistand der Union wird Kroatien von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.
4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.
5 Kroatien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.
6 Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.
Article 3
Kroatien kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) die Zuschüsse für den Erhalt von Arbeitsplätzen in von COVID-19 betroffenen Sektoren, gemäß dem kroatischen „Beschluss der Arbeitsverwaltung vom 20. März 2020“ und späterer geänderter Fassungen, gemäß den Artikeln 35 und 36 des „Arbeitsmarktgesetzes“; sowie b) die Hilfe für eine Arbeitszeitverkürzung, gemäß dem kroatischen „Beschluss der Arbeitsverwaltung vom 29. Juni 2020“ und späterer geänderter Fassungen gemäß den Artikeln 35 und 36 des „Arbeitsmarktgesetzes“.
Article 4
Kroatien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Article 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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