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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

CELEX
32020D1350
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-09-25
In force since
2020-09-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Litauen erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Article 2

1 Die Union stellt Litauen ein Darlehen in Höhe von maximal 602310000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

3 Der finanzielle Beistand der Union wird Litauen von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

5 Litauen trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

6 Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Article 3

Litauen kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) Lohnzuschüsse während und nach der Zeit ohne Arbeit für die Beschäftigten gemäß Artikel 41 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“; b) Unterstützung für Selbstständige gemäß Artikel 5-1 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“; c) Unterstützung für Selbstständige, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gemäß Artikel 5-2 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“.

Article 4

Litauen informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Article 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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