Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1351 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern
Text
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Article 1
Lettland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.
Article 2
1 Die Union stellt Lettland ein Darlehen in Höhe von maximal 192700000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.
3 Der finanzielle Beistand der Union wird Lettland von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einer oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.
4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.
5 Lettland trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.
6 Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.
Article 3
Lettland kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) die Regelung für die Entschädigung von Ausfallzeiten von Arbeitnehmern gemäß den „Kabinettsverordnungen Nr. 179 (angenommen am 31. März 2020) über ‚Regelungen für die Vergütung der Ausfallzeiten für Selbstständige, die von der Verbreitung von COVID-19 betroffen sind‘, sowie Nr. 165 (angenommen am 26. März 2020) über ‚Regelungen für die Arbeitgeber, die von der durch COVID-19 verursachten Krise betroffen sind und die Anspruch auf die Vergütung für Ausfallzeiten und die Aufteilung verspäteter Steuerzahlungen in Raten oder deren Aufschub für bis zu drei Jahre haben‘“; b) die Vergütung der Ausfallzeiten gemäß der „Kabinettsverordnung Nr. 236 über die ‚Unterstützungsleistung für Ausfallzeiten für Arbeitnehmer oder Selbständige, die von der Ausbreitung von COVID-19 beeinträchtigt wurden‘“; c) den Kinderbonus für Arbeitnehmer gemäß der „Kabinettsanordnung Nr. 178 über die ‚Zuteilung finanzieller Mittel aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für nationale Notfälle‘‘“; d) die Regelung für Lohnzuschüsse für Tourismus- und Exportbranchen gemäß dem „Informationsbericht über Maßnahmen zur Überwindung der Covid-19-Krise und zur wirtschaftlichen Erholung“; e) Lohnunterstützungszahlungen an medizinische Fachkräfte und die Beschäftigten der Kulturbranche gemäß dem „Gesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Eindämmung von Bedrohungen des Staates und deren Folgen aufgrund der Ausbreitung von COVID-19“, dem „Gesetz zur Eindämmung der Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Infektion“ und der „Kabinettsanordnung Nr. 303 über die ‚Zuweisung von Finanzmitteln aus dem staatlichen Haushaltsprogramm ‚Notfallfonds‘‘“; f) gesundheitsbezogene Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung gemäß der „Kabinettsanordnungen Nr. 79, 118 und 220 über die ‚Zuteilung finanzieller Mittel aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für nationale Notfälle‘‘“; g) COVID-19-bezogene Krankengeldzahlungen gemäß der „Kabinettsverordnung Nr. 380 mit 9. Juni 2020 ‚Vorschriften über die Mittel zur Gewährleistung der epidemiologischen Sicherheit, die für die in der Liste der vorrangigen Institutionen und Bedürfnisse aufgeführten Einrichtungen erforderlich sind‘ vom 9.6.2020“.
Article 4
Lettland informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Article 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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