Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1355 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Rumänien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

CELEX
32020D1355
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-09-25
In force since
2020-09-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Rumänien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Article 2

1 Die Union stellt Rumänien ein Darlehen in Höhe von maximal 4099244587 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

3 Der finanzielle Beistand der Union wird Rumänien von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einer oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

5 Rumänien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

6 Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Article 3

Rumänien kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) Leistungen bei betriebsbedingter Arbeitslosigkeit für die Mitarbeiter von Arbeitgebern, die ihre Tätigkeit aufgrund der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs einschränken oder vorübergehend unterbrechen, gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020, Artikel XI; b) die Leistung für Personen, deren Arbeitsvertrag ausgesetzt war, gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 92/2020, Artikel I; c) die Kurzarbeitsregelung gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020, Artikel 1; d) die Leistung, ähnlich jener in Buchstabe a genannten, die sich auf andere Kategorien als die der Arbeitnehmer bezieht (einschließlich Selbstständige und Freiberufler) gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020, Artikel XV; e) die Leistung nach dem Gesetz Nr. 6/2020 über das Budget der staatlichen Sozialversicherung für 2020, die sich auf andere Kategorien als die der Arbeitnehmer bezieht (einschließlich Selbstständige und Freiberufler), gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020, Artikel 3; f) den Unterstützungszuschuss für Tagelöhner gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 132/2020, Artikel 4; g) die Prämie für geleistete Mehrarbeit für das Personal der Spezialstrukturen des Nationalen Instituts für öffentliche Gesundheit und der Bezirksdirektionen für öffentliche Gesundheit und/oder der Direktion für öffentliche Gesundheit von Bukarest gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 11/2020, Artikel 8 Absatz 6; h) die Kinderbetreuungsprämie, die Angestellten des nationalen Verteidigungssystems, der Strafvollzugsanstalten, der Abteilungen des öffentlichen Gesundheitswesens und anderer in Ministerialerlassen festgelegten Kategorien gewährt wird, gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung 30/2020, Artikel I Absatz 6; i) die Gefahrenzulage, die in Anerkennung der Verdienste des medizinischen Personals gewährt wird, gemäß dem Gesetz Nr. 56/2020, Artikel 7.

Article 4

Rumänien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Article 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions