Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1409 der Kommission vom 29. September 2020 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6574)
Text
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Article 1
Der Antrag der in der Tabelle in diesem Artikel genannten Partei auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll wird kraft Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 abgelehnt. Tabelle Partei, für die die Aussetzung aufgehoben wird TARIC-ZusatzcodeNameAnschriftMit Wirkung vomC207Kenstone Metal Company GmbH Am Maikamp 8-12, 32107 Bad Salzuflen, Deutschland 20.3.2017
Article 2
Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführte Partei aufgehoben. Der ausgeweitete Zoll wird ab dem in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum erhoben.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in Artikel 1 genannte Partei gerichtet und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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