Beschluss (EU) 2020/1411 der Kommission vom 2. März 2020 über die staatliche Beihilfe C 64/99 (ex NN 68/99), die Italien zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1108) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Die zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2008 als Ausgleich für den Betrieb von Inlandsrouten an Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar gewährten Beihilfen stellen bestehende Beihilfen dar.
2 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 sind die von Italien an Adriatica und Saremar zwischen 1. Januar 1992 und 31. Dezember 2008 als Ausgleich für den Betrieb internationaler Routen gezahlten Beihilfen gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.
3 Die Beihilfemaßnahmen, die im Zeitraum zwischen Januar 1992 und Juli 1994 zugunsten von Adriatica für die Verbindung Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patras unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 rechtswidrig durchgeführt wurden, sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.
4 Die steuerliche Behandlung von Mineralölen, die im Seeverkehr als Kraftstoffe verbraucht wurden, wird als bestehende Beihilfe angesehen, da weder von der Kommission selbst noch von Italien auf Ersuchen der Kommission vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Rückforderung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 irgendetwas in Bezug auf diese Maßnahme unternommen wurde.
Article 2
1 Italien fordert die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beihilfen vom Empfänger zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
4 Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen stellt die Kommission fest, dass Italien den Nennbetrag und einen Teil der Rückforderungszinsen bereits vom Empfänger wiedererlangt hat.
Article 3
1 Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist, b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, c) Unterlagen, die nachweisen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.
2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 veröffentlichen.
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