Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1499 der Kommission vom 28. Juli 2020 über die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Quellen in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020/5026) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen gemäß den durch die Ministerialerlasse vom 23. Juni 2016 und vom 4. Juli 2019 in Italien eingeführten Regelungen ermöglichen sollen.
Article 2
Die Richtlinie 2014/25/EU gilt weiterhin für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der gemäß den folgenden Förderregelungen in Italien gefördert wird, ermöglichen sollen: a) der Mechanismus Comitato Interministeriale Prezzi del 29 aprile 1992 (CIP6); b) Mechanismus der Grünen Zertifikate oder GRIN; c) System der Energiekonten; d) Pauschaltarif; e) Ministererlass vom 14. Februar 2017; f) Mechanismus Ritiro Dedicato; g) Scambio sul Posto.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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