Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1500 der Kommission vom 28. Juli 2020 über die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom in Litauen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5031) (Nur der litauische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus konventionellen Quellen und erneuerbaren Quellen — mit Ausnahme des aus erneuerbaren Quellen erzeugten Stroms, der der ersten und zweiten Förderregelung unterliegt — in Litauen ermöglichen sollen.
Article 2
Die Richtlinie 2014/25/EU gilt weiterhin der für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Rahmen der ersten und der zweiten Förderregelung in Litauen ermöglichen sollen.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.
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