Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1501 der Kommission vom 14. Oktober 2020 über die Bewertung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer vorübergehenden Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission, die die Bundesrepublik Deutschland gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6891) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die von der Bundesrepublik Deutschland gewährte und der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und den anderen Mitgliedstaaten am 25. Februar 2020 mitgeteilte Ausnahme von den Anforderungen in Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.42 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, mit der Lufthansa Technik AG bei bestimmten Komponenten, die von Lufthansa Technik AG eingebaut werden sollen und als Prototyp hergestellt wurden, in bestimmten Fällen von den Anforderungen in Punkt 145.A.42 befreit werden kann, erfüllt nicht die Bedingungen des Artikels 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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