Beschluss (EU) 2020/1502 der Kommission vom 15. Oktober 2020 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkungen bestimmter Rechte der betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission im mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Kooperationsmechanismus
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 In diesem Beschluss werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Kommission die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus unterrichtet. Ferner werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, g und h im Rahmen dieses Kooperationsmechanismus beschränken kann.
2 Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission für die Zwecke ihrer oder im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/452.
Article 2 Ausnahmen und Beschränkungen
1 Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der genannten Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung findet.
2 Wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte und Pflichten in Bezug auf von der Kommission verarbeitete personenbezogene Daten den Zweck der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder den mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus gefährden würde, indem etwa dessen Instrumente und Methoden offengelegt würden oder dies die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde, kann die Kommission vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses die Anwendung folgender Bestimmungen beschränken: a) der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 und b) des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen.
3 Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 kann die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten einschränken, a) wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erhaltenen personenbezogenen Daten auf der Grundlage von in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechtsakten oder nach Kapitel IX der genannten Verordnung durch diese anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beschränkt werden könnte; oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates ; b) wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erhaltenen personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Rechtsakte oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 3, des Artikels 15 Absatz 3 oder des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates beschränkt werden könnte; c) wenn durch die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Kommission mit Drittländern oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen beeinträchtigt würde. Bevor die Kommission unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen Beschränkungen anwendet, konsultiert sie die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, der Kommission ist bekannt, dass die Anwendung einer Beschränkung durch einen der unter diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist. Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person Vorrang vor den Interessen der Kommission an einer Zusammenarbeit mit Drittländern oder einer internationalen Organisation haben.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet a) der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung der betroffenen Personen und über die Beschränkungen bestimmter Rechte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725; b) des Artikels 23 der Geschäftsordnung der Kommission .
5 Jegliche Beschränkung der in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten muss notwendig und verhältnismäßig sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen.
Article 3 Unterrichtung der betroffenen Personen
1 Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Datenschutzhinweise, die alle betroffenen Personen über die Tätigkeiten der Kommission informieren, bei denen personenbezogene Daten dieser Personen zum Zweck von Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder den mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus verarbeitet werden. Die Kommission stellt sicher, dass alle betroffenen Personen einzeln und in angemessener Form unterrichtet werden, sofern dies möglich ist, ohne das Funktionieren des Kooperationsmechanismus zu gefährden.
2 Wenn die Kommission die Unterrichtung betroffener Personen, deren Daten für Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die Überprüfung von ausländischen Direktinvestitionen oder den mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus verarbeitet werden, ganz oder teilweise beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.
Article 4 Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Löschung und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
1 Wenn die Kommission das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu personenbezogenen Daten oder ihr Recht auf Löschung oder ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 bzw. 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung a) über die Beschränkung und die Hauptgründe hierfür und b) über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.
2 Die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung nach Absatz 1 kann so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung dem Zweck der Beschränkung zuwiderliefe.
3 Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.
4 Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, nimmt die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahr.
Article 5 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen
Wenn die Kommission die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.
Article 6 Erfassung und Registrierung von Beschränkungen
1 Die Kommission erfasst die Gründe für Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung, unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.
2 Es ist zu erfassen, wie die Ausübung eines Rechts durch die betroffene Person den Zweck der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder den mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus beziehungsweise den Zweck der nach Artikel 2 Absätze 2 oder 3 dieses Beschlusses angewandten Beschränkungen gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.
3 Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Article 7 Dauer der Beschränkungen
1 Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe vorliegen, die diese Beschränkungen rechtfertigen.
2 Wenn die in den Artikeln 3 oder 5 genannten Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vorliegen, hebt die Kommission die Beschränkung auf und unterrichtet die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung. Gleichzeitig teilt die Kommission der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.
3 Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3 und 5 genannten Beschränkungen ein Jahr nach der Annahme und beim Abschluss der einschlägigen Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die Überprüfung von ausländischen Direktinvestitionen oder den mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus. Danach prüft die Kommission, inwieweit es erforderlich ist, eine Beschränkung aufrechtzuerhalten. Diese Überprüfung schließt eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ein, unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Article 8 Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Kommission
1 Der Datenschutzbeauftragte der Kommission wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte der betroffenen Personen nach diesem Beschluss eingeschränkt werden. Auf Anfrage erhält der Datenschutzbeauftragte Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten.
2 Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkung fordern. Der Datenschutzbeauftragte wird über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.
3 Die Kommission dokumentiert in jedem Fall, in dem die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten beschränkt wird, die Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten.
Article 9 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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