Beschluss (EU) 2020/1688 der Europäischen Zentralbank vom 25. September 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/187 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/48)
Text
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Article 1 Änderung
Der Beschluss (EU) 2020/187 (EZB/2020/8) wird wie folgt geändert: Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben werden, deren Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) beschränkt, ausgesetzt oder ausgeschlossen worden ist, sind für die Dauer der Beschränkung, der Aussetzung oder des Ausschlusses automatisch von Ankäufen im Rahmen des CBPP3 ausgeschlossen. Abweichend vom ersten Satz dieses Buchstaben d behält der EZB-Rat die Befugnis, nach einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall den Ausschluss gedeckter Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut begeben wurden, dessen Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) beschränkt, ausgesetzt oder ausgeschlossen worden ist, erneut zu prüfen und den Ausschluss zu widerrufen, wenn der EZB-Rat dies für angemessen hält“.
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
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