Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1728 der Kommission vom 17. November 2020 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Kroatien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7880) (Nur der kroatische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
1 Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Kroatien zugelassen: a) das Gerät „Hennessy Grading Probe 2 (HGP2)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil I des Anhangs beschrieben sind; b) das Gerät „Hennessy Grading Probe 7 (HGP7)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil II des Anhangs beschrieben sind; c) das Gerät „OptiGrade-MCP“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil III des Anhangs beschrieben sind; d) das Gerät „OptiScan-TP“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil IV des Anhangs beschrieben sind; e) das „manuelle Verfahren (ZP)“ unter Verwendung einer Schieblehre und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil V des Anhangs beschrieben sind.
2 Das in Absatz 1 Buchstabe e genannte manuelle Verfahren (ZP) unter Verwendung einer Schieblehre und die entsprechenden Schätzverfahren sind nur für Schlachthöfe zugelassen, in denen die Zahl der Schlachtungen im Jahresdurchschnitt 500 Schweine pro Woche nicht überschreitet.
Article 2
Änderungen der zugelassenen Geräte oder Einstufungsverfahren sind nicht zulässig, es sei denn, diese Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.
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