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Beschluss (EU) 2020/1782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 573/2014/EU über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D1782
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-25
In force since
2020-12-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 5 Zusammenarbeit

Das ÖAV-Netzwerk entwickelt eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern des Arbeitsmarkts, darunter auch mit anderen Anbietern von Arbeitsvermittlungsdiensten und sozialen Diensten sowie mit den Sozialpartnern, gegebenenfalls auch mit in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik, Geschlechtergleichstellung sowie allgemeine und berufliche Bildung tätigen Agenturen der Union, mit Organisationen, die arbeitslose Menschen oder sonstige gefährdete Gruppen vertreten, mit Gleichstellungsgremien, mit im Bereich der beruflichen Bildung tätigen Organisationen, mit in den Bereichen Beschäftigung und gerechter Übergang tätigen nichtstaatlichen Organisationen und mit regionalen und lokalen Behörden, indem es sie in relevante Tätigkeiten und Sitzungen des Netzwerks einbindet und Informationen und Daten mit ihnen austauscht. Das Netzwerk kann sich gegebenenfalls mit einschlägigen öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen aus Drittstaaten über bewährte Verfahren austauschen.“

Article 7 Finanzielle Unterstützung

Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Gesamtmittel werden im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 bereitgestellt, dessen jährliche Mittelzuweisungen vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt werden.“

Article 10 Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis 30. September 2026 einen Evaluierungsbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. In diesem Bericht wird unter anderem bewertet, in welchem Maße das ÖAV-Netzwerk zur Verwirklichung der in Artikel 3 beschriebenen Ziele beigetragen hat.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Relations

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Versions

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