Beschluss (EU) 2020/1805 der Kommission vom 27. November 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU und des Beschlusses (EU) 2016/1349 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und Schuhe sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8152) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 6
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Textilerzeugnisse‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2025.“
Article 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Schuhe‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2025.“
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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