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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1806 der Kommission vom 25. November 2020 über die Genehmigung der Leerlaufsegelfunktion in Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor und in nicht extern aufladbaren Hybridelektro-Personenkraftwagen als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/128/EU, 2013/341/EU, 2013/451/EU, 2013/529/EU, 2014/128/EU, 2014/465/EU, 2014/806/EU, (EU) 2015/158, (EU) 2015/206, (EU) 2015/279, (EU) 2015/295, (EU) 2015/1132, (EU) 2015/2280, (EU) 2016/160, (EU) 2016/265, (EU) 2016/588, (EU) 2016/362, (EU) 2016/587, (EU) 2016/1721, (EU) 2016/1926, (EU) 2017/785, (EU) 2017/1402, (EU) 2018/1876, (EU) 2018/2079, (EU) 2019/313, (EU) 2019/314, (EU) 2020/728, (EU) 2020/1102 und (EU) 2020/1222 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D1806
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-25
In force since
2020-12-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Innovative Technologie

Die Leerlaufsegelfunktion wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 genehmigt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Leerlaufsegelfunktion wird in Personenkraftwagen der Klasse M1 mit Verbrennungsmotorantrieb oder in nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge der Klasse M1‚ für die gemäß Anhang 8 der Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa unkorrigierte Messwerte für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen verwendet werden dürfen, eingebaut, deren Antriebsstrangkonfiguration entweder P0 oder P1 ist, wobei P0 bedeutet, dass die elektrische Maschine mit dem Motortreibriemen verbunden ist, und P1 bedeutet, dass die elektrische Maschine mit der Kurbelwelle verbunden ist; b) die Fahrzeuge mit der Leerlaufsegelfunktion sind mit einem Automatikgetriebe oder Handschaltgetriebe mit automatisierter Kupplung ausgerüstet; c) die Leerlaufsegelfunktion wird automatisch im primären Fahrmodus des Fahrzeugs aktiviert, d. h. in dem Fahrmodus, der unabhängig von dem beim letzten Ausschalten des Motors gewählten Fahrmodus beim Anlassen des Motors stets gewählt wird; d) es ist weder durch den Fahrer noch durch externe Eingriffe möglich, die Leerlaufsegelfunktion zu deaktivieren, wenn sich der Motor im primären Fahrmodus des Fahrzeugs befindet; e) die Leerlaufsegelfunktion ist nicht aktiv, wenn die Geschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 15 km/h beträgt.

Article 2 Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen

1 Ein Hersteller kann bei einer Typgenehmigungsbehörde unter Bezugnahme auf diesen Beschluss die Zertifizierung der CO2-Einsparungen beantragen, die durch den Einsatz der gemäß Artikel 1 genehmigten Technologie (im Folgenden die „innovative Technologie“) erzielt werden.

2 Der Hersteller stellt sicher, dass dem Zertifizierungsantrag ein Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beigefügt ist, in dem bestätigt wird, dass die Technologie die Bedingungen in Artikel 1 erfüllt.

3 Werden CO2-Einsparungen gemäß Artikel 3 zertifiziert, so stellt der Hersteller sicher, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen und der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Ökoinnovationscode in die Übereinstimmungsbescheinigung der betreffenden Fahrzeuge eingetragen werden.

Article 3 Zertifizierung von CO2-Einsparungen

1 Die Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielten CO2-Einsparungen nach der Methode im Anhang bestimmt wurden.

2 Die Typgenehmigungsbehörde trägt die gemäß Absatz 1 bestimmten zertifizierten CO2-Einsparungen und den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ökoinnovationscode in die einschlägigen Typgenehmigungsunterlagen ein.

4 Die Typgenehmigungsbehörde hält alle bei der Zertifizierung berücksichtigten Elemente in einem Prüfbericht fest und bewahrt diesen Prüfbericht zusammen mit dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prüfbericht auf und stellt der Kommission diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.

5 Die Typgenehmigungsbehörde zertifiziert durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielte CO2-Einsparungen nur, wenn sie feststellt, dass die Technologie mit Artikel 1 im Einklang steht, und wenn die erzielten CO2-Einsparungen mindestens 1 g CO2/km betragen, wie dies in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 festgelegt ist.

Article 4 Ökoinnovationscode

1 Der mit diesem Beschluss genehmigten innovativen Technologie wird der Ökoinnovationscode 36 zugewiesen.

2 Die mit Bezugnahme auf diesen Ökoinnovationscode zertifizierten CO2-Einsparungen können nur für das Kalenderjahr 2020 bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller berücksichtigt werden.

Article 5 Aufhebung

Dieser Durchführungsbeschluss und die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben: Durchführungsbeschlüsse 2013/128/EU, 2013/341/EU, 2013/451/EU, 2013/529/EU, 2014/128/EU, 2014/465/EU, 2014/806/EU, (EU) 2015/158, (EU) 2015/206, (EU) 2015/279, (EU) 2015/295, (EU) 2015/1132, (EU) 2015/2280, (EU) 2016/160, (EU) 2016/265, (EU) 2016/588, (EU) 2016/362, (EU) 2016/587, (EU) 2016/1721, (EU) 2016/1926, (EU) 2017/785, (EU) 2017/1402, (EU) 2018/1876, (EU) 2018/2079, (EU) 2019/313, (EU) 2019/314, (EU) 2020/728, (EU) 2020/1102, (EU) 2020/1222. Ab diesem Zeitpunkt werden nach diesen Beschlüssen zertifizierte CO2-Einsparungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller nicht mehr berücksichtigt.

Article 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am siebten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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