Beschluss (EU) 2020/1831 des Rates vom 30. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die Anpassung bestimmter Referenzmengen in Anhang IV des genannten Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen Rat SADC WPA-Staaten — EU Rat (im Folgenden „Gemeinsamer Rat“) mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits im Hinblick auf die Anpassung bestimmter Referenzmengen für die in Anhang IV des Abkommens für die Zwecke des Artikels 35 des Abkommens aufgeführten und mit einem Sternchen gekennzeichneten Erzeugnisse zu vertreten ist, beruht auf dem entsprechenden Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates .
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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